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Der VSStÖ lehnt die Änderung des Universitätsgesetzes 2002 zu einem Großteil ab. Einige wenige Verbesserungen werden von der Einführung massiver Zugangsbeschränkungen überschattet.

Insbesondere folgende Punkte sind aus Sicht des VSStÖ äußerst bedenklich und müssen verhindert werden:

  • massive Beschränkung des Masterzugangs - Nach der Gesetzesänderung muss jeder Bachelorabschluss nur noch den Zugang zu einem Master-Studium ermöglichen. Dabei handelt es sich keinesfalls nur um eine semantische Änderung des bisherigen Zustandes. Universitäten können dadurch praktisch alle Master-Studien beliebig beschränken, Eliten-Master zusätzlich zu „gewöhnlichen“ oder „Alibi-Master“ einführen. Details beim Kommentar zu § 64 (5). Der offene Masterzugang ist somit endgültig Geschichte.


  • völlige Beschränkung aller Doktoratsstudien
-
Im Gesetz werden nicht nur die PhD-Studien in Verbindung mit einer Anstellung beschränkt, sondern alle Doktoratsstudien. Besonders bedenklich ist, dass Universitäten hier völlig freie Hand haben, wie und nach welchen Kriterien sie beschränken. Siehe Kommentar zu § 64 (4).


  • § 124b wird massiv ausgeweitet
-
Nach der vorliegenden Regelung können praktisch alle Studienrichtungen beschränkt werden. Außerdem gibt es keine Untergrenze der Studierendenzahl für Medizin mehr, was einen weiteren deutlichen Rückgang der Studienplätze befürchten lässt! Siehe Kommentar zu § 124b.


:: details

Im Anschluss finden sich die Positionen des VSStÖ zu den einzelnen Änderungen.

§ 5 Weisungsfreiheit und Satzungsfreiheit

Dieser Paragraph beinhaltet ausschließlich Anpassungen an das aktuelle Verfassungsrecht.

 

§ 9 Rechtsaufsicht

Die Ausweitung der Rechtsaufsicht durch den Bund ist ausdrücklich zu begrüßen. Dennoch wäre eine Neugestaltung der Rechtsaufsicht durch effizientere Mittel mit mehr Durchsetzungskraft wünschenswert.

 

§ 10 Gesellschaften, Stiftungen, Vereine

Dieser Paragraph enthält lediglich eine akkuratere Formulierung des bisher geltenden Rechts.

 

§ 11 Universitätsbericht

Die Neuformierung ergibt sich aus der Integration der Leistungsberichte in die Wissensbilanzen.

 

§ 12 Universitätsfinanzierung aus Bundesmitteln

In diesem Paragraphen werden unter anderem die neu eingeführten Gestaltungsvereinbarungen geregelt.

Kommentar: Dabei handelt es sich um ein massives Druckmittel des Ministeriums gegenüber den Universitäten. Auch bei der abgeschwächten Form von zwei Prozent des Universitätsbudgets ist zu bedenken, dass es sich dabei um das gesamte nicht-gebundene Budget von Universitäten handelt.
Die Regelung bei finanziellen Problemen von Universitäten ergibt sich daraus, dass bei der ursprünglichen Erstellung des Universitätsgesetzes 2002 nicht bedacht wurde, dass mit der Vollrechtsfähigkeit von Universitäten auch deren Zahlungsunfähigkeit eintreten kann.

 

§ 13 Leistungsvereinbarung

Die Veränderung der Kriterien für die Leistungsvereinbarungen ist zu begrüßen. Insbesondere die Gewichtung auf Vereinbarkeit von Kinderbetreuung und wissenschaftlicher Karriere, Maßnahmen zur Verringerung der Zahl der StudienabbrecherInnen, die Erhöhung der sozialen Durchlässigkeit sowie die Verbesserung der Betreuungsrelation sind als positiv anzuführen. Die Ausweitung der Wissensbilanz ist ausdrücklich zu begrüßen.

Die vorgesehene Erhöhung für zugangsbeschränkte Studienplätze ist insbesondere deshalb wichtig, weil den Universitäten in § 124b keinerlei Mindestzahlen für Studienplätze (!) mehr vorgeschrieben sind. Siehe Kommentar zu § 124b.
Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Inhalte von Leistungsvereinbarungen nicht gewichtet sind und nur die Basis für Verhandlungen zwischen Ministerium und Universitäten darstellen.
Die für die Leistungsvereinbarungen (gesetzlich) festgelegten Inhalte können daher keinesfalls allein ausreichen, um die gewünschten Ziele zu erreichen.

 

§ 15 Gebarung

Die Ausweitung der Gebarungsprüfung durch den Rechnungshof ist ausdrücklich zu begrüßen.

 

§ 16 Rechnungswesen und Berichte

In diesem Paragraphen sind keine wesentlichen Änderungen vorgesehen, mit Ausnahme der Anpassung an das aktuelle Unternehmensrecht sowie der Streichung des Leistungsberichts.

 

§ 19 Satzung

Regelung: § 19 (2) Z1 : Wahlordnung des Rektorats liegt nicht mehr in der Satzung (sondern beim Universitätsrat).

Kommentar: Jede Machtverschiebung weg vom Senat oder auch vom Rektorat hin zum Universitätsrat ist abzulehnen, insbesondere wenn der Universitätsrat ausschließlich durch das Wissenschaftsministerium besetzt wird.

Regelung: § 19 (2) Z6: Frauenförderungsplan wird auf Vorschlag des AKG beschlossen und geändert.

Kommentar: Positive Regelung, die die Frauenförderung gestärkt wird. Hier ist jedoch zu befürchten, dass es bei reinen Lippenbekenntnissen bleiben könnte.

 

§ 20 Leitung von Organisationseinheiten

Regelung: §20 (5): Als LeiterInnen von Organisationseinheiten können auch qualifizierte Personen eingesetzt werden, die keine LeiterInnen von Organisationseinheiten sind (also auch der Mittelbau).

Kommentar: Positive Regelung, die auch zB B-GlBG ao Profs die Leitung von Organisationseinheiten ermöglicht und dadurch die starre hierarchische Struktur aufweichen kann.

 

Regelung: §20 (6) Z16: Die Vergütungen der UniversitätsrätInnen müssen im Mitteilungsblatt veröffentlicht werden.

Kommentar: Keine grundlegende Änderung, aber immerhin ein Schritt Richtung mehr Transparenz. Natürlich vertritt der VSStÖ weiterhin die Position, dass der Universitätsrat jedenfalls abgeschafft werden muss.

 

§ 21 Universitätsrat

Regelung: §21 (1): Dem Universitätsrat wird systemkonform auch die Genehmigung der Gestaltungsvereinbarung überlassen sowie die Ausschreibung des Rektorats, der Abschluss der Arbeitsverträge mit den VizerektorInnen; eine jährliche Berichtspflicht wird festgelegt, die insbesondere die Umsetzung und weitere Planung der Frauenförderung beinhaltet.

Kommentar: Der Universitätsrat wird weiter aufgewertet, die Berichtspflicht ist jedenfalls positiv. Diese Aufwertung ist äußerst problematisch. Der Universitätsrat sollte abgeschafft werden.

 

 

 

 

 

 


Reglung: §21 (2): Sobald zwei Universitätsratsmitglieder zusammenarbeiten sind sie berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Universität zu informieren.

Kommentar: Dient der Erhöhung der Transparenz.

 

Regelung: §21 (6a): Einführung einer 40%-Quote für Frauen.

Kommentar: Die 40%-ige Frauenquote ist ein toller erster Schritt. Der VSStÖ fordert weiterhin eine 50%-Quote in allen Gremien.

 

§ 22: Rektorat

Regelung: §22 (1) Z1: Satzungskompetenz eindeutig beim Rektorat.

Kommentar: Klarstellung gegenüber der alten Regelung, dennoch eine weitere Abwertung des Senats gegenüber dem gegenwärtigen UG. Die Möglichkeit des Senats, Satzungen zu beschließen wird durch die verpflichtende Vorlage durch das Rektorat extrem eingeschränkt. Die Satzungskompetenz muss alleine beim Senat liegen!

 

Regelung: §22 (1) Z12: Das Rektorat kann Studien einrichten und auflassen und vor allem im Hinblick auf die Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten untersagen.

Kommentar: Diese Regelung ist ein großes Problem. Dem Rektorat ist es dadurch möglich, die einzurichtenden Studien ohne weiteres zu bestimmen und Studien aus Berufsbefähigungsgründen zu untersagen. Es ist Einvernehmen mit dem Senat herzustellen- was nur eine schwammige Formulierung ist . De facto bedeutet das eine Verschiebung der Curricularkompetenz vom Senat ins Rektorat, da mit dieser rechtlichen Grundlage praktisch jedes Curriculum untersagt werden kann.

 

Regelung: §22 (3a): Anwendung des B-GlBG auf VizerektorInnen.

Kommentar: Gute und wichtige Regelung. Der VSStÖ fordert weiterhin 50%.

 

RektorInnenwahl

Regelung: §§ 23-23b: Abgeschwächte Findungskommission, keine bindenden Vorschläge.

Kommentar: Die Findungskommission ist eine symbolische Schwächung des Senats. Der Universitätsrat wird in seiner Rolle nicht abgebaut.

 

§ 25 Senat

Fixierung der Größe auf 18 oder 26 Mitglieder, Veränderung der Zusammensetzung.

Kommentar: Erfreulich ist jedenfalls der Fall der absoluten ProfessorInnenmehrheit. Allerdings sinkt auch der Anteil der Studierenden, die im Senat vertreten sind und somit rückt der Senat vom eigentlichen Ziel der Drittelparität ein Stück weiter weg. Hier wäre eine wirkliche Semiparität sinnvoller, als ersten Schritt fordert der VSStÖ zumindest die Drittelparität.

 

Regelung: §25 (4a): Anwendung des B-GlBG auf die Kandidaturen zum Senat.

Kommentar: Wichtige frauenpolitische Regelung. 50% wären wünschenswert. Hier ist jedenfalls anzumerken, dass erstmals eine durchsetzbare Quotenregelung für Frauen im Universitätsgesetz eingeführt wird.

 

§ 29 Organisation

Hier wird normiert, dass Universitätsangehörige von Medizinischen Universitäten mindestens 30% ihrer Tätigkeit der Forschung und Lehre widmen müssen.

Kommentar: Diese Regelung wird jedoch eher totes Recht bleiben, vor allem weil „Forschungstätigkeit“ als solche quantitativ nicht messbar ist.

 

§ 32 Leitungsfunktionen im Klinischen Bereich

Universitätsangehörige von Medizinischen Universitäten in leitenden Funktionen im klinischen Bereich können künftig vom Rektorat abberufen werden.

Kommentar: Diese Neuregelung ist vor allem aus Haftungsgründen sinnvoll.

 

§ 42 Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen

Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen wird deutlich aufgewertet. Außerdem wird das Kompetenzfeld von Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts auf andere Fälle von Diskriminierung ausgeweitet. Darüber hinaus bekommt er starke Kontrollinstrumente wie etwa die Einrede der unrichtigen Zusammensetzung. Dennoch entscheidet in den meisten Fällen letztlich die Schiedskommission.

Kommentar: Die Aufwertung des AKG ist ausdrücklich zu begrüßen. Insbesondere die Tatsache, dass er endlich Möglichkeiten zur Durchsetzung bekommt, ist ein großer Fortschritt. Besonders wichtig ist die Tatsache, dass der AKG bereits in frühen Stadien von Verfahren Einspruchsrechte bekommt (etwa bei der Zusammensetzung von Listen zur Senatswahl). Die Ausweitung des Kompetenzfeldes ist zu begrüßen, auch wenn mittelfristig ein eigenes Gremium nur für Diskriminierung aufgrund des Geschlechts sinnvoller ist, zumal sonst diese Diskriminierungsfälle erfahrungsgemäß weniger Beachtung finden. Wir schlagen daher zwei Antidiskriminierungsgremien vor.

 

 

 


§ 43 Schiedskommission

Die wesentliche Änderung in diesem Paragraphen ist die Tatsache, dass die Schiedskommission nicht mehr zunächst ein Einvernehmen herstellen, sondern jedenfalls entscheiden muss. Das muss jedoch in einer Frist von drei statt wie bisher einem Monat geschehen.

Kommentar: Es ist zu hoffen, dass durch diese Regelung weniger Druck auf von Diskriminierung Betroffene ausgeübt werden kann. Was die Änderung bringt, wird jedoch erst die Praxis zeigen.

 

§ 45 Aufsicht

Die Rechtsaufsicht durch das Ministerium bleibt erhalten und wird sogar auf Gesellschaften, Vereine und Stiftungen der Universitäten ausgeweitet. Darüber hinaus kann der/die BundesministerIn Verordnungen und Bescheide von Universitäten bei Gesetzeswidrigkeit aufheben.

Kommentar: Die Beibehaltung der Rechtsaufsicht durch das Ministerium ist extrem wichtig. Die Neuformulierung dürfte nun auch verfassungskonform sein. Dennoch wäre mittelfristig die Einrichtung einer stärkeren Aufsichtsbehörde wünschenswert.

 

 

§ 46 Verfahren in behördlichen Angelegenheiten

Reine Formalangelegenheit.

 

§ 49 Haftung

Die Universitätsorgane werden zivilrechtlich voll haftbar.

Kommentar: Hier ist sicherzustellen, dass auf die Organe kein wirtschaftlicher Druck ausgeübt werden kann.

 

§ 51 Begriffsbestimmungen

Lediglich Aktualisierung bzw Klarstellung von Begriffsdefinitionen. Kuriosum am Rande: ein Mastertitel „Dr. med.“

 

§ 54 Bachelor-, Master-, Diplom- und Doktoratsstudien

(2) Neue Studien dürfen ausnahmslos nur mehr als Bachelor/Master/PhD-Studien eingerichtet werden.


(3) Flexibilisierung des Bachelor-Umfangs bis 240 ECTS. Dafür ist die Vorlage eines wissenschaftlichen Gutachtens notwendig. Unklar ist allerdings, wer dieses Gutachten wem vorlegen muss.


(3a) Qualifikationsprofil für Bachelorstudien: offensichtlich ein Versuch, die Employability zu steigern. Die Möglichkeit von Auslandsstudien ohne Verlust von Studienzeiten ist „sicherzustellen“, das hat aber nur programmatischen Charakter und bleibt bei Verstößen ohne Folgen.

 

5) Curricula und deren Änderungen treten ab sofort immer mit 1. Oktober in Kraft.

Kommentar: Grundsätzlich ist dieses Verbot eines sofortigen Inkrafttretens begrüßenswert, zumal die Übergangsregelungen in den Curricula davon nicht betroffen sind.


(9) Ausweitung der Studien bzw Studienprogramme an mehreren Bildungseinrichtungen.

Kommentar: Wenngleich unwahrscheinlich, birgt dies bei Kooperationen mit Privatuniversitäten und Fachhochschulen die Gefahr einer Unterwanderung des freien Hochschulzuganges: das Studium kann zum größten Teil an der öffentlichen Uni stattfinden, die ordentliche Zulassung jedoch ausschließlich über eine Privatuni / FH erfolgen (dh Zugangsbeschränkungen auf allen Ebenen und Studiengebühren). Für die Zulassung sollte ex lege jene Bildungseinrichtung zuständig sein, an der das Studium mehrheitlich stattfindet.

 

(11) Auslandsstudien sind zu ermöglichen.

Kommentar: Abermals rein programmatischer Charakter. Es wäre im Übrigen legistisch sauberer, die Wortfolge „ohne Verlust von Studienzeiten möglich“ aus Abs 3a gleich hier zu integrieren.

 

(12) Neuregelung für die Verwendung von Fremdsprachen.

Kommentar: Die Verwendung von Fremdsprachen für die Abhaltung von Lehrveranstaltungen sollte eigentlich reine Curricula-Materie sein. Im Übrigen steht eine satzungsmäßige Regelung der Verwendung von Fremdsprachen bei wissenschaftlichen Arbeiten im Konflikt mit § 59 Abs 1 Z 7: die Studierenden haben ein Recht darauf (wenn der oder die BetreuerIn zustimmt).

 

§ 59 Rechte und Pflichten der Studierenden

(7) Studierende sollen „nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten“ ein besseres Lehrangebot bekommen.

Kommentar: Dies ist als Formulierung nicht mehr als ein frommer Wunsch. Zum einen hat ein nicht ausreichendes Lehrveranstaltungsangebot zumeist ohnehin budgetäre Gründe (wenn man von den medizinischen Universitäten absieht), zum anderen lassen sich derartige budgetäre Gründe in Anbetracht der finanziellen Situation der Universitäten immer behaupten. Ein faktisch durchsetzbarer Rechtsanspruch erwächst den Studierenden daraus jedenfalls nicht.

Die gesetzliche Vermutung, wann eine Studienverzögerung der Uni zurechenbar ist, mutet in diesem Zusammenhang geradezu grotesk an. Hier wird im Prinzip die Uni ex lege getadelt (was in dieser Form für die österreichische Rechtsordnung eine absolute Neuheit wäre), Folgen hat der Verstoß aber nicht.

 

§ 60 (1a)Verfahren der Zulassung zum Studium

Die bedingte Zulassung für internationale Studierende wird ermöglicht.

Kommentar: Die bedingte Zulassung ist aus fremdenrechtlicher Sicht eine extrem wichtige und längst überfällige Reform, vor allem für die Kunstuniversitäten. Die neue Regelung bringt aber auch Vorteile bei nicht zugangsbeschränkten Studien.

 

§ 61 Zulassungsfristen

Hier werden bloß die neuen, gemeinsamen Studienprogramme in die Zulassungsregeln aufgenommen.

 

§ 63 (8) Zulassung zu ordentlichen Studien

Gleichzeitige Zulassungen für dasselbe Studium sind für nichtig zu erkären.

Kommentar: Das Übertragen dieser Kompetenz von der oder dem BundesministerIn auf die oder den RektorIn ist weitgehend unproblematisch. Die datenschutzrechtliche Lage sollte noch überprüft werden (darf eine Uni Einsicht in die Studienevidenz einer anderen nehmen?).

 

§ 64 Allgemeine Universitätsreife

(4) Diese Regelung bringt Zugangsbeschränkungen für alle Doktoratsstudien. Ab dem Studienjahr 2009/2010 müssen alle Doktoratsstudien auf dreijährige Studien umgestellt werden (§ 124 Abs 15, wird beibehalten). Dann sind alle Doktoratsstudien PhD-Doktoratsstudien (vgl § 54 Abs 4, wird beibehalten).

Kommentar: Der VSStÖ wehrt sich vehement gegen derartige Elitenbildungsprojekte.

Die Problematik um die „qualitativen Zulassungsbedingungen“ ist hier dieselbe wie bereits seit jeher für die Masterstudien erörtert: Wenn als qualitative Bedingung für das Doktorat zB ein Notenschnitt im Masterstudium unter 1,5 definiert wird, wird kaum noch jemand zum Doktorat zugelassen. Da die Unis über alle Prüfungsdaten verfügen, kann der erforderliche Notenschnitt entsprechend angepasst werden, um genau eine gewisse Anzahl an Doktoratsplätzen zu vergeben. Das bedeutet die völlige Beschränkung aller Doktoratsstudien!

(4a) Besonders „gute“ Studierende können direkt nach einem Bachelor einen PhD machen.

Kommentar: Diese Bestimmung ist einfach nur absurd. Mensch will Personen, die als wissenschaftliche Nachwuchskräfte zu gewinnen gehofft werden, Zeit an der Uni ersparen, damit sie danach ihr Leben dort verbringen sollen. Außerdem handelt es sich um eine massive soziale Selektion, da natürlich die Voraussetzungen für ein Studium in Mindestzeit bei guten Noten allein aufgrund der Umstände nur für wenige möglich ist.

 

(5) Die Neuregelung des Masterzuganges ist im Detail eine Aushebelung des freien Hochschulzuganges.

Kommentar:

 

a). „Es ist sicher zu stellen, dass die Absolvierung eines Bachelorstudiums an der jeweiligen Universität jedenfalls ohne weitere Voraussetzungen zur Zulassung zu mindestens einem facheinschlägigen Masterstudium an dieser Universität berechtigt.“

Die Studierenden haben keinen Rechtsanspruch auf Zulassung. Es ist lediglich „sicher zu stellen, dass die Absolvierung [...] zur unmittelbaren Zulassung [...] berechtigt“.

 

Das Problem liegt in der Formulierung: Wenn nicht sicher gestellt wird, dass die Absolvierung zur Zulassung berechtigt, fehlt es eben an genau jenem subjektiv einklagbaren Recht. In diesem Fall müssten die Studierenden das Curriculum (als Verordnung) vor dem VfGH anfechten. Selbst wenn die Anfechtung nach einem jahrelangen Verfahren durchgeht, bedeutet dies noch lange nicht, dass der Senat dann ein gesetzeskonformes Curriculum erlässt.

 

b) Variante 1: Ein facheinschlägiges Masterstudium kann vieles sein. Gerade bei Masterstudien ist der Spezialisierungsgrad oft extrem hoch, hier werden formell mehrere Studien geführt anstatt mehrere Spezialisierungen im Rahmen eines Masterstudiums anzubieten. Hier besteht die Gefahr, dass die Uni als facheinschlägiges Masterstudium eines auswählt, welches für den Großteil der Studierenden völlig unbrauchbar ist, sowohl fachlich im Hinblick auf deren angestrebtes Berufsfeld als auch namentlich für deren Lebenslauf.

 

Untervariante: Die Uni interpretiert die „Facheinschlägigkeit“ sehr extensiv und bietet für jede Fakultät nur einen Master an (einen naturwissenschaftlichen, einen sozialwissenschaftlichen, einen geisteswissenschaftlichen etc.), der ohne weitere Voraussetzungen zugänglich ist.

 

c) Variante 2: Die Uni richtet einen unterbudgetierten, qualitativ schlechten Master für die Masse der Studierenden ein und gleichzeitig zahlreiche hochwertige, stark spezialisierte Master, die radikal beschränkt sind. Ein derartiges Vorgehen ist wahrscheinlich, führt zu bildungspolitisch bedenklichen Entwicklungen und zur massiven Benachteiligung vieler Studierender am Arbeitsmarkt (es wird sich schnell rumsprechen, dass die spezialisierten Master die „Guten“ sind).

 

d) „im Zusammenhang mit der Kenntnis jener Fächer“ kann vieles bedeuten. Entweder werden gewisse Fächer im Bachelorstudium verlangt, die dann aufgrund der „budgetären Möglichkeiten“ nur eingeschränkt angeboten werden. Dieser Fall wäre für viele Studierende eine Katastrophe, weil sie entweder von anderen Universitäten oder Fachhochschulen kommen und deshalb dieses Fach nicht vorweisen können. Ein Nachholen im Rahmen des Masterstudiums scheidet aus, weil es sich eben um keine Frage der Gleichwertigkeit handelt (und selbst wenn dem so wäre, setzt das Nachholen eine Zulassung voraus, aber genau diese wird verweigert).

 

Oder es wird auf den Notenschnitt in bestimmten Fächern oder Fächergruppen im Bachelorstudium abgestellt. Hier kommt zu den obigen Problemen noch die Tatsache hinzu, dass die Unis hier quantitative Beschränkungen einführen können, weil sie natürlich alle Prüfungsdaten zu den Bachelorstudien haben und deshalb genau wissen, wie viele Studierende welchen Notenschnitt einhalten können.

Im Übrigen ermöglicht eine qualitative Überprüfung der erforderlichen Kenntnisse klassische Methoden der Beschränkung: Vorstellungsgespräche vor einer „ExpertInnenkommission“ und schriftliche Aufnahmeprüfungen unter dem Vorwand, die „erforderlichen Kenntnisse“ zu überprüfen. Diese Arten der Zugangsbeschränkung sind die sozial selektivsten von allen, das ist soziologisch international vielfach nachgewiesen (sehr eindrucksvoll mit einer unglaublichen Fülle von Datenmaterial ua von Pierre Bourdieu und Michael Hartmann).

 

Insgesamt ist also zu befürchten, dass Studierende von anderen Universitäten und insbesondere von Fachhochschulen leer ausgehen und die Studierenden von ihrer eigenen Universität einen Master serviert bekommen, mit dem sie nichts anfangen können.

 

§ 65 Besondere Universitätsreife

Kommentar: Ist eine längst überfällige Anpassung an EU-Recht

 

§ 66 Studieneingangs- und Orientierungsphase

Die Studieneingangsphase wird völlig neu geregelt.

Kommentar: Es ist darauf hinzuweisen, dass die Wortfolge „Der positive Erfolg [...] berechtigt jedenfalls“, explizit klar stellt, dass die Universitäten hiervon auch zum Vorteil der Studierenden abweichen können (also nicht ex lege alle Prüfungen der STEP absolviert werden müssen, um weiterführende Teile des Studiums absolvieren zu können). Dies steht auch in den Erläuterungen, nur leider werden diese von den zuständigen Organen kaum gelesen.

Fraglich ist außerdem, warum nur von „quantitativen“ Zugangsbeschränkungen die Rede ist, während die qualitativen - die ja nach Ansicht Hahns etwas Grundverschiedenes sind - nicht erwähnt werden?

 

§ 67 Beurlaubung

Kommentar: Die Erweiterung der Beurlaubungsgründe um Erkrankung war längst überfällig, ist in Anbetracht der Aufzählungen der meisten Satzungen aber nur ein mageres Minimum.

 

§ 78 Anerkennung von Prüfungen

Kommentar: Eine begrüßenswerte Verbesserung im Detail.

 

§ 79 Rechtsschutz bei Prüfungen

Kommentar: Einerseits ist die Klarstellung, dass die Prüfungseinsicht auch die Prüfungsfragen umfasst, begrüßenswert. Andererseits ist es nicht einzusehen, warum Multiple-Choice-Fragen davon ausgenommen sind (betrifft vor allem Med-Unis und WU).

 

§ 85 Zentrale Datenbank für wissenschaftliche und künstlerische Arbeiten und Wegfall der Möglichkeit zur Anrechnung von Diplomarbeiten

Kommentar: Die Abschaffung der Anrechenbarkeit von Diplomarbeiten wird zu einer deutlichen Reduktion der Interdisziplinarität führen. Für die Anerkennung wissenschaftlicher Arbeiten wäre zumindest eine längere Übergangsfrist bis zum Außerkrafttreten wünschenswert, da viele fortgeschrittene Studierende ihr Zweitstudium nach diesem Kriterium gewählt haben. Die Errichtung einer Datenbank für wissenschaftliche Arbeiten ist ein wichtiger Schritt ins digitale Zeitalter.

 

§ 86 Veröffentlichungspflicht

Ist ebenfalls nur eine Modernisierung.

 

§ 87 Verleihung akademischer Grade

Ist nur eine Anpassung der Terminologie.

 

§ 91 Studienbeitrag

Kommentar: Bei den Studiengebühren sind nun auch automatisch alle Studierenden befreit, die Studienbeihilfe erhalten. Dies hilft in wenigen Fällen bei der Doppelstudienproblematik. Sehr ärgerlich ist allerdings die Tatsache, dass die Festsetzung der Gebühren für Lehrgänge künftig durch das Rektorat - statt wie bisher durch den Senat - erfolgen soll. Einerseits, weil dies wieder eine Entmachtung des Senats ist, andererseits weil dadurch die Kosten dieser Lehrgänge voraussichtlich massiv steigen werden.

 

§ 92 Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages

Kommentar: Bringt eine administrativ sinnvolle Erleichterung für Studierende, da diese nun nicht mehr auf ihre Lohnsteuerbescheide warten müssen. Die dafür notwendige Änderung der Verordnung wird wohl hoffentlich entsprechend vom Ministerium vorgenommen. Dennoch stellt sich gerade in Anbetracht des hohen Verwaltungsaufwandes die Frage, warum die Studiengebühren nicht gleich abgeschafft werden.

 

 § 98 Berufungsverfahren für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren

Dass die ProfessorInnen weiterhin die absolute Mehrheit in der Berufungskommission haben, ist schlichtweg inakzeptabel und im Hinblick auf die geänderte Senatsbesetzung politisch einfach nur inkonsequent. Gerade hier wäre es wichtig die Macht der ProfessorInnen zu brechen und dem Mittelbau sowie den Studierenden mehr Mitbestimmungsmöglichkeiten zu geben.

 

§ 99 (3) Abgekürztes Berufungsverfahren für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren

Kommentar: Hier sollte jedenfalls noch sichergestellt werden, dass die „Qualifikationsprüfung“ durch den Senat erfolgen muss, damit dieser bei derartig wichtigen Personalentscheidungen nicht völlig umgangen werden kann.


§ 100 Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb

Ist eine unbedeutende dienstrechtliche Neuerung.

 

§ 103 Habilitation

Kommentar: Hier gilt im Wesentlichen das für die Berufungskommission (§ 98) gesagte.

 

§ 107 Ausschreibung und Aufnahme

Ist eine sinnvolle Erweiterung der Ausschreibungspflicht.

 

§ 108a Gesetzliche Sonderregelung für Angehörige von Einrichtungen für Gerichtliche Medizin

Ist eine unbedeutende dienstrechtliche Neuerung.

 

§ 109 Dauer der Arbeitsverhältnisse

Kommentar: Die Zulässigkeit von Kettendienstverträgen wird nicht nur zeitlich erweitert, sondern auch personell: aus einer taxativen Aufzählung wird eine Generalklausel („bei besonderer sachlicher Rechtfertigung“). Eine verpflichtende Umwandlung in ein unbefristetes Dienstverhältnis ab der ersten Verlängerung ist hier die einzig akzeptable Lösung.

 

§ 119 Wissenschaftsrat

Kommentar: Ist der Versuch, ein tiefschwarzes Gremium noch dunkler einzufärben. Eine harte Frauenquote (50 %) wäre zumindest wünschenswert.

 

§ 124 Übergangs- und Schlussbestimmungen Studienrecht

Unbedeutende Übergangsregelungen.

 

§ 124b Ergänzende Bestimmungen für die Zulassung zu den vom deutschen Numerus Clausus betroffenen Studien

Kommentar:

Eines vorweg: bisher war für Zugangsbeschränkungen nach § 124b in Abs 2 immer gesetzlich festgeschrieben, dass genau so vielen Studierenden wie bisher eine Studium ermöglicht werden muss. Diese Regelung wurde im September letzten Jahres durch die gesetzlich vorgeschriebene Aufstockung der Medizin-Studienplätze ersetzt. Diese wiederum soll nun entfallen. Eine neue Verpflichtung zur Garantie der Studienplatzzahlen fehlt allerdings im Entwurf. Im Ergebnis können die Med-Unis die Studienplätze nun nach Belieben beschränken (also theoretisch nur noch 100 Studierende aufnehmen). Eine Wiedereinführung der Studienplatz-Garantie ist dringend notwendig, die Leistungsvereinbarungen sind kein adäquater Ersatz dafür.

Es bleibt lediglich zu hoffen, dass die Studienplätze in Medizin auch tatsächlich wie im Regierungsprogramm vereinbart ausgebaut werden.

Problematisch ist vor allem auch der neue Abs 6: Zum einen wird nicht auf die bundesdeutschen NC-Studien abgestellt, sondern nur auf die bestehenden deutschen NC-Studien (vgl § 124b in der alten Fassung BGBl. Nr. I 87/2007). Das sind auch Studienrichtungen, die nur in einzelnen Bundesländern beschränkt sind, insgesamt dürfte der Großteil des Studienspektrums damit abgedeckt sein. Insbesondere bei Studien der Wirtschaft, Medien, Architektur, Publizistik, des Ingenieurwesens und der Sozialarbeit wird hier mit massivem Druck von Seiten der Universitäten und des Ministers zu rechnen sein, zumal der Entwurf eine bloße Betroffenheit von diesen NC-Regelungen fordert und keine gravierende (die Uni ist ja bereits dann betroffen, wenn nur einE deutscheR StudierendeR wegen des fehlenden NC in Österreich studiert).

Es sei übrigens auf die mehrdeutige Leseart von „am 1. Oktober 2009 bestehenden deutschen Numerus-Clausus-Studium“ hingewiesen. Genaugenommen bedeutet dies nämlich, dass nur das Studium am 1. Oktober in Deutschland bereits bestehen muss, eine  erst nachträgliche NC-Beschränkung schadet hier nicht. 

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