:: weitere stipendien
Auf dieser Seite findest du die wichtigsten weiteren Stipendienmöglichkeiten, außerhalb der Studienbeihilfe. Darüber hinaus gibt es auch noch private und regionale Unterstützungsmöglichkeiten. Hier bieten wir dir einen Überblick über die wichtigsten bundesweiten Förderungsmöglichkeiten:
Leistungs- und Förderungsstipendien
Stipendien für Auslandsaufenthalte
:: studienabschlussstipendium (sas)
Für berufstätige Studierende, die für die Abschlussphase ihres Studium die Berufstätigkeit aufgeben wollen, gibt es die Möglichkeit eines Studienabschlussstipendiums (SAS).
Ein Studienabschlussstipendium beträgt monatlich zwischen 600 und 1.040 Euro abhängig vom vorherigen Beschäftigungsausmaß. Bei einer Beschäftigung von 18 Wochenstunden (Halbtagsbeschäftigung) wird der Mindestbetrag ausbezahlt, für jede weitere Arbeitswochenstunde erhöht sich das Stipendium um 20 Euro pro Monat, so dass das Höchststipendium bei 40 Wochenstunden 1040 Euro beträgt.
Achtung: Wird der Studienabschluss nicht innerhalb von 6 Monaten nach der letzten Auszahlung des SAS nachgewiesen, ist das gesamte Studienabschlussstipendium zurückzuzahlen!
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung sind, dass du:
- das Studium in 18 Monaten abschließen kannst (dies wird angenommen wenn dir neben der Diplomarbeit/Masterarbeit noch 10 SWS/20 ECTS oder 2 Fachprüfungen fehlen – wenn keine Abschlussarbeit anzufertigen ist, verdoppeln sich diese Maßzahlen)
- noch kein anderes Studium (Ausnahme: Bachelorstudium) oder eine andere gleichwertige Ausbildung abgeschlossen hast
- noch nicht 41 Jahre bist
- in den letzten vier Kalenderjahren zumindestens drei Jahre lang halbtägig erwerbstätig warst. Mutterschutz und Karenz werden angerechnet.
- in den letzten vier Jahren keine Studienbeihilfe bezogen hast.
- jede Berufstätigkeit aufgibst und noch kein Studienabschlussstipendium erhalten hast.
Förderungsdauer
Ein Studienabschlussstipendium kann längstens für die folgenden Zeiten bezogen werden:
- 6 Monate wenn neben der Abschlussarbeit noch 5 SWS/10 ECTS/1 Fachprüfung fehlen
- 12 Monate wenn neben der Abschlussarbeit noch 10 SWS/20 ECTS/2 Fachprüfungen offen sind (auch hier gilt der doppelte Umfang wenn keine Abschlussarbeit verfasst wird)
- für je weitere 6 Monate, wenn du eine besonders aufwändige Abschlussarbeit nachweist
- Der Antrag auf das SAS ist frühestens drei Monate vor und spätestens drei Monate nach Beginn des beantragten Zuerkennungszeitpunktes bei der Studienbeihilfenbehörde einzubringen.
Auf das Studienabschlussstipendium besteht allerdings kein Rechtsanspruch!
:: leistungs- und förderungsstipendien
Leistungsstipendien werden jährlich und direkt von den Bildungseinrichtungen vergeben. Ein Leistungsstipendium darf 726,72 Euro nicht unterschreiten und 1.500 Euro nicht überschreiten. Universitäts-, Akademie- und Fachhochschulstudierende können um ein Leistungsstipendium ansuchen.
5% der Mittel für Studienförderung müssen beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung für Leistungs- und Förderungsstipendien bereitgestellt werden. Wenn du die Voraussetzungen erfüllst kannst du dich einmal jährlich bei deiner Hochschule um ein Leistungsstipendium bewerben – die Zuerkennung erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung direkt bei deiner Hochschule.
Voraussetzungen sind:
- Die Einhaltung der Mindeststudiendauer + einem Toleranzsemester je Abschnitt bei Diplomstudien, bzw. der Mindeststudiendauer und einem Toleranzsemester für das ganze Studium bei Bachelorstudien.
- Ein Notendurchschnitt von mindestens 2,0 - Es wird aber meist ein besserer Notendurchschnitt verlangt.
- Die Erfüllung der Ausschreibungsbedingungen der jeweiligen Ausbildungsanstalt.
Auf Zuerkennung besteht kein Rechtsanspruch.
Darüber hinaus hängt die Höhe des Leistungsstipendiums auch davon ab, wie viele andere Studierende dieselbe Studienleistung wie du erbringen und ebenfalls einen Antrag stellen.
Förderungsstipendien können zur Förderung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten von Studierenden beantragt werden. Ausschreibung, Rechtsanspruch und Zuerkennung sind gleich geregelt wie die Leistungsstipendien. Die Höhe der Förderstipendien beträgt zwischen 700 und 3.600 Euro pro Studienjahr. Allerdings ist der Leistungsnachweis auf die Förderungseignung der wissenschaftlichen Arbeit beschränkt.
Leistungsstipendien sind aus Sicht des VSStÖ zu kritisieren, weil universitäre Leistung auch von der sozialen Lage der Studierenden abhängen (VollzeitstudentInnen versus Werktätige oder Studierende mit Kind) und dieser Aspekt nicht berücksichtigt wird.
:: beihilfe für ein auslandssemester/-jahr
Wenn du Studienbeihilfe beziehst, hast du während eines mindestens 3monatigen Auslandsaufenthalts, zusätzlich zu deiner Studienbeihilfe Anspruch auf ein Auslandsstipendium. Du musst dich dazu im zweiten Abschnitt deiner Studienrichtung bzw. wenn du keine Abschnitte hast im dritten Semester befinden. Die zusätzliche Beihilfe ist von den Lebenskosten in dem Land abhängig in das du gehst und beträgt zwischen € 148 (zB für Schweiz) und 472 Euro (zB für Japan) pro Monat.
Darüber hinaus wird mit der ersten erhöhten Rate ein Reisekostenzuschuss ausbezahlt – dieser ist von der Lage des Landes abhängig und wird einmalig ausbezahlt.
Mit dem Antrag, der spätestens drei Monate nach Beginn deines Auslandsstudiums einzubringen ist, muss die voraussichtliche Dauer angegeben werden, dein Studienprogramm und eine Bestätigung deiner Universität. Auch für dieses Stipendium musst du einen Leistungsnachweis über die im Ausland abgelegten Prüfungen erbringen.
Der mindestens zu leistende Studienerfolg ist von der Dauer des Aufenthalts abhängig und beträgt:
- 5 Monate: 6 Wochenstunden
- 6-10 Monate: 12 Wochenstunden
- 11-12 Monate: 18 Wochenstunden
Wird der Studienerfolg im entsprechenden Land in ECTS (European Credit Transfer System) gemessen, so musst du einen Studienerfolg von 3 ECTS-Punkten pro Monat nachweisen.
Wird kein entsprechender Nachweis erbracht, ist die gesamte erhaltene Auslandsstudienbeihilfe zurückzuzahlen!
Wichtig: Während eines Auslandsaufenthaltes im Rahmen eines Mobilitätsprogramms (zB. Erasmus) kannst du auch ein Stipendium erhalten, wenn du kein/e StudienbeihilfenempfängerIn bist aber von deiner Heimathochschule im Rahmen eines Austauschprogrammes nominiert worden bist – in diesem Fall ist der Antrag beim zuständigen Erasmus-Referat zu stellen. Auch hier variieren die Beihilfen je nach Land, darüber hinaus müssen auch Leistungsnachweise erbracht werden.
Nähere Infos gibt es unter www.erasmus.at.
Darüber hinaus bist du – wenn du über ein Austauschprogramm (zB Erasmus) nominiert wurdest:
- weiterhin an deiner Heimathochschule inskribiert, kannst also Prüfungen ablegen
- jedenfalls von den Studiengebühren befreit und kannst einen Antrag auf Erlass stellen.
:: mobilitätsstipendium
Wer sein Studium zur Gänze im Ausland absolvieren will, kann im Rahmen eines so genannten „Mobiltätsstipendiums“ wenn soziale Bedürftigkeit vorliegt Studienbeihilfe erhalten, und zwar wenn das Studium in einem EWR-Land oder in der Schweiz betrieben wird.
Anspruch haben grundsätzlich:
- Österreichische StaatsbürgerInnen
- Gleichgestellte AusländerInnen
- Konventionsflüchtlinge
Voraussetzungen sind neben jenen Voraussetzungen die auch für die Studienbeihilfe gelten (Altersgrenze, soziale Bedürftigkeit, usw.):
- Das Studium soll zur Gänze im Ausland absolviert werden
- Die Hochschulreife (Matura, Studienberechtigungsprüfung) wurde in Österreich erworben
- Der Wohnsitz und der Lebensmittelpunkt waren die letzten 5 Jahre in Österreich
Höhe
Der höchstmögliche Auszahlungsbetrag des Mobilitätsstipendiums beträgt 679 Euro pro Monat. Eventuelle in- oder ausländische Beihilfen die außerdem zum Zweck der Studienförderung bezogen werden, mindern diesen Betrag.
Günstiger Studienerfolg & Anspruchsdauer
Um das Mobilitätsstipendium weiter beziehen zu können müssen jährlich 30 ECTS-Punkte an Prüfungsleistungen nachgewiesen werden. Die erste Auszahlung erfolgt erst nach dem erfolgreichen Ablegen von Prüfungen im Ausmaß von 15 ECTS-Punkten.
Der Bezug eines Mobilitätsstipendiums ist für die Mindeststudiendauer des gesamten Studiums zuzüglich eines Toleranzsemesters möglich.
Antrag
Der Antrag auf ein Mobilitätsstipendium ist zwischen 1. März (für das folgende Studienjahr) und 31. Juli (des laufenden Studienjahres) bei der Studienbeihilfenbehörde einzubringen. Du musst den Antrag bei jener Stipendienstelle einbringen, die für deinen letzten Wohnsitz in Österreich zuständig ist.
Darüber hinaus muss beim Antrag eine Erklärung über etwaige weitere Beihilfenbezüge eingereicht werden.
