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Wer hat Anspruch?

 

Wenn deine Mutter oder dein Vater verstorben sind, hast du unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Waisenpension.

 

Die nachfolgenden Informationen beziehen sich auf die Waisenpension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG). Das ASVG gilt, wenn der verstorbene Elternteil unselbständig beschäftigt war. Für andere Berufsgruppen (z.B. Selbständige, BeamtInnen) ist die Waisenpension unter Umständen etwas anders geregelt.

 

Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein um Anspruch auf Waisension zu erwerben:

 

  • Tod eines Elternteils
  • Mindestversicherungszeit des Elternteils
  • Kindseigenschaft

 

Kindeseigenschaft

 

Anspruch auf Waisenpension haben nach dem Tod eines/einer Versicherten die Kinder. Als Kinder gelten die ehelichen, die unehelichen und die Wahlkinder des/der Versicherten, sowie die Stiefkinder, wenn sie in ständiger Hausgemeinschaft mit dem/der Verstorbenen gelebt haben.

 

Als StudentIn kannst du die Waisenpension bis zu deinem 27. Lebensjahr beziehen, solange du ein ernsthaftes und ordentliches Studium auf Aufforderung nachweisen kannst (hier gibt es keine genau definierten Grenzen, grundsätzlich ist bei einer Studienleistung von 8 SWS/16 ECTS pro Studienjahr und der Einhaltung der Durschschnittsstudiendauer aber gegeben).

 

Anspruchsberechtigt bist du ab dem Todestag deines Elternteils, mit dem nächstfolgenden Monatsersten.

 

Dein Elternteil muss eine gewisse Mindestzeit versichert gewesen sein. Je nach Alter staffeln sich die verlangten Versicherungszeiten.

 Hatte deine Mutter/dein Vater bis zum Tod bereits Pension beansprucht, gilt die Wartezeit jedenfalls als erfüllt.

 

Die Beantragung der Waisenpension erfolgt bei dem für den verstorbenen Elternteil  zuständigen Versicherungsträger. Die Formulare können unter  www.pensionsversicherung.at heruntergeladen werden.

 

Deine Pension ist auch von dem Zeitpunkt deiner Antragstellung (Antragstag) abhängig. Die Waisenpension wird dir für ab dem Tag nachdem Tod deiner Mutter/deines Vaters zuerkannt, wenn du den Antrag innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod stellst. Bei späterer Antragsstellung ist der Antragstag gleichzeitig auch der Pensionsbeginn.

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Höhe der Waisenpension

 

Die Basis für die Berechnung der WaisInnenpension bildet immer eine 60-prozentige Witwen- oder Witwerpension, unabhängig davon, ob bzw. in welcher Höhe diese tatsächlich anfällt.

Die Waisenpension beträgt somit:

 

  • bei Tod eines Elternteiles 40 Prozent
  • bei Tod beider Elternteile 60 Prozent

des Anspruches der fiktiven oder realen Witwen- bzw. Witwerpension.

 

Sind die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenpension nach beiden Elternteilen erfüllt, so gebühren zwei Pensionen: 60 Prozent der Witwen- und 60 Prozent der  Witwerpension.

 

Achtung: Eine Waisenpension gilt als Einkommen im Sinne des Studienförderungsgesetzes, sie vermindert also – wenn sie pro Jahr mehr als 8.000 Euro ausmacht – ein dir möglicherweise zustehendes Stipendium!!

 

Für die Familienbeihilfe ist sie jedoch nicht maßgeblich, das heißt eine drohende Rückzahlung der Familienbeihilfe steht dir jedenfalls – auch wenn die Waisenpension mehr als 9.000 Euro pro Jahr ausmachen sollte – nicht ins Haus.

 

 

Krankenversicherung

 

Durch den Anspruch auf Waisenpension bist du automatisch krankenversichert. Dir entstehen dadurch keine zusätzlichen finanziellen Belastungen.

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