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:: studieren mit kind

Im folgenden Text findest du alle Infos über mögliche Unterstützungsleistungen, die Studierenden mit Kind/ern zustehen.

Kindergeld

Wochengeld

Studienbeihilfe und Studiengebühren

Weitere Unterstützungsleistungen für Studierende mit Kind

::  

:: kindergeld

 

Im Gegensatz zum früheren Karenzgeld ist das Kinderbetreuungsgeld keine Versicherungsleistung. Die vorangegangene Berufstätigkeit ist somit nicht mehr notwendig – allerdings ist der Bezug des Kindergeldes an bestimmte Voraussetzungen gebunden:

 

  • das Kind muss im selben Haushalt wohnen
  • für das Kind wird Familienbeihilfe oder eine gleichartige ausländische Leistung bezogen
  • die Einkommensgrenze von 16.200 Euro pro Jahr wird nicht überschritten
  • Eltern und Kind haben ihren Lebensmittelpunkt in Österreich und halten sich rechtmäßig in Österreich auf bzw. sind nach §8 Asylgesetz subsidiär schutzbedürftig und erwerbstätig

Darüber hinaus müssen die Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen bis zum 18. Lebensmonat nachgewiesen werden – ansonsten steht ab dem 21. Lebensmonat des Kindes nur mehr das halbe Kindergeld zu.

Die Einkommensgrenze von 16.200 Euro bezieht sich auf die Bruttoeinkünfte über das ganze Kalenderjahr. Wer über die Grenze kommt, verliert nicht das gesamte Kindergeld, sondern es muss nur der Teil der zuviel verdient wurde zurückgezahlt werden.

 

Achtung: Wenn der Anspruch auf Kindergeld nicht das ganze Jahr über besteht, verringert sich die Einkommensgrenze aliqout – besteht nur zB 6 Monate Anspruch auf Kindergeld beträgt die Einkommensgrenze 16.200 /12 x 6 = 8.100 Euro!

 

 

:: höhe und anspruchsdauer

 

Für Kinder die ab dem 01.01.2008 geboren wurden, kann zwischen drei Modellen des Kinderbetreuungsgeldes gewählt werden, die sich in Höhe und Dauer des Bezugs unterscheiden.

 

Modell 1 entspricht der vorangegangenen Regelung (gilt also auch für Geburten bis 31.12.2007), die Modelle 2 und 3 sind sogenannte Kurzleistungen mit höheren Auszahlungen, aber niedrigerer Anspruchsdauer.

 

:: modell 1

Entspricht der vorangegangenen Kindergeldregelung. Höhe: 14,53 Euro pro Tag bzw. durchschnittlich 436 Euro pro Monat. Das Kindergeld kann von einem Elternteil bis zum 30. Lebensmonat bezogen werden. Wenn es zwischen den Eltern aufgeteilt wird, gebührt es längstens bis zum dritten Geburtstag des Kindes.

 

:: modell 2

 

Höhe: 20,80 Euro pro Tag, bzw. durchschnittlich 624 Euro pro Monat. Das Kindergeld dieser Kurzleistung kann von einem Elternteil bis zum 20. Lebensmonat bezogen werden. Wird es zwischen den Elternteilen aufgeteilt, verlängert sich dieser Zeitraum bis zum zweiten Geburtstag des Kindes.

 

:: modell 3

 

Höhe: 26,60 Euro pro Tag bzw. durchschnittlich 798 Euro pro Monat. Das Kindergeld dieser Kurzleistung wird für ein Elternteil bis zum 15. Lebensmonat ausgezahlt. Wenn es zwischen den Eltern aufgeteilt wird, verlängert sich dieser Zeitraum bis zum 18. Lebensmonat, wenn der zweite Elternteil es mindestens drei Monate bezieht.

 

 

BezieherInnen von Kindergeld sind automatisch krankenversichert und für Kindererziehungszeiten ab dem 1.1.2005 auch pensionsversichert.

 

:: zuschuss für alleinerzieherinnen und einkommensschwache

AlleinerzieherInnen und Familien mit geringem Familieneinkommen können zusätzlich zum Kindergeld einen monatlichen Zuschuss von 181,80 Euro (täglich 6,06 Euro) beziehen.

 

Die jährliche Zuverdienstgrenze für den Zuschuss beträgt 16.200 Euro, und ist somit an die Zuverdienstgrenze  des Kindergeldes angepasst worden. Bei Ehepaaren bzw. LebensgefährtInnen wird dieser Freibetrag um 4.000 Euro für jedes Kind angehoben, für das Unterhalt zu leisten ist. Bei Überschreitung der Zuverdienstgrenze fordert die Krankenkasse den Zuschuss von der Person zurück, die ihn bezogen hat - dieser Zuschuss ist zur Gänze rückzahlungspflichtig! Die zu leistende  Rückzahlung des Kindergeldzuschusses, wird mit dem Steuerbescheid übermittelt.

:: migrantinnen

 

Eltern und Kinder, die weder österreichische StaatsbürgerInnen noch asylberechtigt sind, müssen sich nach den §§ 8 und 9 des Aufenthaltsgesetzes (NAG) rechtmäßig in Österreich aufhalten. Da die Ausstellung entsprechender Dokumente längere Zeit dauern kann, kommt es immer wieder zu Problemen bei der Auszahlung des Kindergeldes.

Außerdem wurde die Praxis bei der Umsetzung dieser Bestimmung immer wieder geändert („Kindergeld-Erlass“). Aufgrund dieser Unsicherheiten empfehlen wir aktuelle Informationen bei Beratungsstellen für MigrantInnen einzuholen.

Beantragung

 

Beantragt wird das Kindergeld bei der zuletzt zuständigen Krankenkasse. Bezieherinnen von Wochengeld erhalten automatisch Kindergeld.

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:: wochengeld

 

Anspruch auf Wochengeld haben weibliche Erwerbstätige während der Mutterschutzfrist. In dieser Frist besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot.  Sie beginnt 8 Wochen vor der voraussichtlichen Geburt und endet 8 Wochen nach der Geburt  des Kindes:

 

  • bei laufendem Dienstverhältnis (wobei das Dienstverhältnis mind. einen Tag vor und einen Tag nach Beginn der Mutterschutzfrist bestehen muss)
  • bei laufendem Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe.
  • bei einer Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburt wird die Frist nach der Geburt auf 12 Wochen verlängert.

 

:: ausnahmeregelungen

 

ArbeitnehmerInnen, die während eines Arbeitsverhältnisses oder während des Bezugs einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung schwanger werden, erhalten Wochengeld, wenn das Arbeitsverhältnis bzw. der Bezug vor Beginn der Schutzfrist endet und mindestens 3 Kalendermonate ununterbrochen gedauert hat. Das Dienstverhältnis darf jedoch nicht durch eine Kündigung durch die Dienstnehmerin, einen unberechtigten vorzeitigen Austritt, eine verschuldete Entlassung oder eine einvernehmliche Lösung geendet haben.  

 

Die Voraussetzung von mindestens 13 Wochen bzw. drei Kalendermonaten entfällt, wenn die Versicherte in den letzten 36 Monaten vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses bzw. des Leistungsbezugs 12 Monate Pflichtversicherung aufweisen kann.

 

:: höhe

 

Die Höhe entspricht dem durchschnittlichen Nettoverdienst der letzten 3 Kalendermonate bzw. 13 Wochen zuzüglich eines Zuschlages für auf diesen Zeitraum entfallende Sonderzahlungen. Schwangere, die zu Beginn der Schutzfrist Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben, erhalten 180 % des jeweiligen letzten Bezugs.

 

:: beantragung

 

Der Antrag ist bei der zuständigen Krankenkasse einzureichen. Benötigt wird eine ärztliche Bestätigung sowie eine Arbeits- und Entgeltbestätigung des/der Arbeitgebers/in. Falls du vor der Schutzfrist Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, oder Kinderbetreuungsgeld bezogen hast, brauchst du eine „Mitteilung über den Leistungsanspruch“.

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:: studienbeihilfe für studierende mit kind/ern

 

:: höhe der studienbeihilfe

 

Die Studienbeihilfe für Studierende mit Kind/ern wird genau gleich berechnet wie für Studierende ohne Kinder (siehe Kapitel: Studienbeihilfe). Studierende mit Kind/ern erhalten jedoch einen Zuschuss von 67 Euro pro Kind und Monat zur Studienbeihilfe. Bei Geburt eines Kindes ist – um in den Genuß dieser Vorteile zu kommen, ein Abänderungsantrag bei der Studienbeihilfenbehörde notwendig

:: freibeträge und altersgrenzen

 

Grundsätzlich kannst du bei Studienbeihilfenbezug 8.000 Euro pro Jahr dazuverdienen, ohne dass sich die Studienbeihilfe schmälert. Pro Kind zwischen 0 und 6 Jahren für das du während des Studiums Unterhalt leisten musst, steht allerdings ein zusätzlicher Freibetrag in der Höhe von 2.762 Euro pro Jahr zu – das heißt, die Einkommensgrenze verschiebt sich um diesen Betrag nach oben.

 

:: verlängerung der anspruchsdauer

 

Wenn du Studienbeihilfe beziehst und während der Anspruchsdauer ein Kind bekommst/erziehst, verlängert sich die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe, da du an der Studiertätigkeit gehindert wirst.

 

Für die Pflege und Erziehung eines Kindes bis zum 6. Lebensjahr verlängert sich die Anspruchsdauer (wenn eine gesetzliche Verpflichtung vorliegt) um max. 2 Semester pro Kind. Die Zeiten der Pflege und Erziehung eines Kindes können nur dann geltend gemacht werden, wenn eine gesetzliche Verpflichtung dazu besteht. Für Väter unehelicher Kinder trifft dies im Normalfall nicht zu. Durch eine Schwangerschaft wird die Anspruchsdauer um ein Semester verlängert.

 

Der günstige Studienerfolg (nach den ersten zwei Semestern) muss aber trotz Schwangerschaft oder Kindererziehung nachgewiesen werden können, damit Anspruch auf Studienbeihilfe besteht.

 

Wochen-, Karenz- und Kindergeld gelten als Einkommen im Sinne des Studienförderungsgesetzes, dh auch sie können – wenn gesamt zuzviel verdient wird – die Studienbeihilfe reduzieren.

 

Grundsätzlich musst du (ausgenommen SelbsterhalterInnen) dein Studium vor dem 30. Lebensjahr beginnen um Studienbeihilfe beziehen zu können. Für Studierende die Kinder erziehen müssen, kann diese Altersgrenze um maximal 2 Jahre pro Kind – insgesamt um max. 5 Jahre (also bis zum 35. Lebensjahr) angehoben werden.

 

:: studiengebühren

 

Studierende (ÖsterreicherInnen, EWR-BürgerInnen und Gleichgestellte), die während des Semesters zumindest zwei Monate durch Schwangerschaft am Studium gehindert waren oder sich Überwiegend der Betreuung ihrer Kinder im Alter von 0 bis 7 Jahren widmen, haben auch bei Überschreitung der vorgesehenen Studiendauer keine Studiengebühren zu zahlen. In diesen Fällen ist ein Antrag auf Erlass zu stellen (siehe Kapitel: Studiengebühren).

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:: weitere unterstützungsleistungen

 

:: kinderbetreuungsbeihilfe

 

Zur Erleichterung der Aufnahme einer Beschäftigung gewährt das Arbeitsmarktservice aus Mitteln der Arbeitsmarktförderung unter bestimmten Voraussetzungen Beihilfen zur Kinderbetreuung. Die Beihilfe wird jeweils für ein halbes Jahr gewährt. Der Antrag muss vor Arbeitsaufnahme und vor Unterbringung des Kindes in der Betreuungseinrichtung beim zuständigen Arbeitsmarktservice gestellt werden.

 

:: studienunterstützung des wissenschaftsministeriums

 

Wer einen günstigen Studienerfolg nachweisen kann und eine soziale Notlage durchlebt oder durchlebt hat, kann um Gewährung einer Studienunterstützung zum Ausgleich von studienbezogenen Kosten beim BMWF ansuchen. Sie wird ausschließlich österreichischen oder diesen im Sinne des Studienförderungsgesetzes 1992 gleichgestellten ausländischen Staatsangehörigen gewährt. Der Studienabschluss darf höchstens 2 Semester zurückliegen. Eine Notlage kann sich zum Beispiel daraus ergeben, dass die Studienbeihilfenbehörde die zugesprochene Studienbeihilfe falsch berechnet hat.

 

Auf die Studienunterstützung besteht kein Rechtsanspruch.

 

Nähere Informationen:

Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung

Abteilung Studienförderung

Minoritenplatz 5, 1010 Wien

Tel. 01/53 120

 

 

:: familienhärteausgleich

 

Wenn Familien unverschuldet in eine existenzbedrohende Notsituation geraten sind, kann der Familienhärtefonds des Sozialministeriums helfen. Die Notlage muss durch ein besonderes Ereignis ausgelöst worden sein. Zum Beispiel durch einen Unfall, eine Naturkatastrophe etc. Bevor dieser Fonds etwas auszahlt, müssen andere gesetzliche Unterstützungen (wie z.B. Sozialhilfe) angesprochen werden.

 

Nähere Infos:

Bundesministerium für Arbeit, Soziales und KonsumentInnenschutz

Franz-Josefs-Kai 51, 1010 Wien

Tel: 01/71100-3420

 

:: zuschuss zu den kinderbetreuungskosten durch mittel des europäischen sozialfonds

 

Studierende Eltern, die an einer Universität, Universität der Künste oder Fachhochschule studieren und ein mindestens zwei Monate dauerndes Berufspraktikum im In- oder Ausland absolvieren, können bei sozialer Förderungswürdigkeit nach Maßgabe der Richtlinien Kostenzuschüsse für die Kinderbetreuung erhalten. Diese Förderung wird aus Mitteln des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung und des Europäischen  Sozialfonds (ESF) finanziert. Zu beantragen ist diese Unterstützung bei der ÖH. Es besteht darauf kein Rechtsanspruch.

:: kinderbetreuungszuschuss bei studienabschluss

 

Wer sich in der Abschlussphase seines Studiums befindet und für Kinder zu sorgen hat kann bei der zuständigen Stipendienstelle einen Kinderbetreuungszuschuss beantragen.

Der Zuschuss zur Finanzierung der Kinderbetreuungskosten richtet sich nach den tatsächlichen Ausgaben. Er beträgt höchstens € 150,-- je volles Monat, in dem das Kind während des Studiums gegen Entgelt betreut wurde. Die Auszahlung erfolgt gegen Nachweis der Kosten aber erst im nachhinein. Es besteht kein Rechtsanspruch.

:: sozialfonds der öh

 

Für alle Studierenden, die Mitglied der ÖH sind und sich in einer besonderen finanziellen Notlage befinden, besteht die Möglichkeit eine einmalige Unterstützung aus diesem Sozialfonds zu erhalten.

 

Diese Notlagen können entstanden sein durch: plötzlich erhöhte Wohnkosten, Kosten fürs Studium, Ausgaben für Versorgung und Betreuung von eigenen Kindern, einmalige Ausgaben für medizinische Behandlungen oder andere Notsituationen, die unverschuldet entstanden sind.

 

Voraussetzungen für eine Unterstützung aus einem der Fonds sind, dass der oder die Studierende im Sinne der Richtlinien sozial bedürftig ist, nicht bei den Eltern wohnt, keine Studienbeihilfe bezieht und einen ausreichenden Studienerfolg nachweist.

 

Wichtig ist, dem Antrag alle notwendigen Unterlagen (in Kopie) beizulegen, dann kann die Bearbeitung schneller erfolgen. Unvollständige Anträge werden abgelehnt.

 

Der Antrag ist an das Sozialreferat der Bundes-ÖH zu richten.

 

Für studierende Eltern, die durch die Kosten für die Betreuung ihrer Kinder am Studium gehindert werden können auch Anträge an den Sozialfonds gestellt werden.

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