:: stellungnahme des vsstö zum entwurf der studienbeitragsverordnung
VSStOE_Stellungnahme_StudBeiVO.pdf Die Studienbeitragsverordnung präzisiert wer Studiengebühren bezahlen muss und wer nicht. Der VSStÖ sieht im neuen Entwurf des BMWF im Dezember 2009 einige Verbesserung aber immer noch viele ungelöste Probleme und fordert daher nach wie vor die vollständige Abschaffung der Studiengebühren |
:: studiengebühren abgeschafft?
Im September 2008 hat der österreichische Nationalrat die Novelle des Universitätsgesetzes verabschiedet – Ziel war es dem Großteil der Studierenden in Österreich die Studiengebühren abzuschaffen.
Dieses Gesetz war ein Novum in der österreichischen Politiklandschaft. Es wurde nämlich nicht wie gewöhnlich von der Regierung vorgelegt, sondern von Abgeordneten dreier Parteien verfasst. Mit der Durchführung des Gesetzes war weiterhin Bundesminister Hahn von der ÖVP betraut.
Hier lag auch schon das größte Problem. Minister Hahn ließ sich zunächst mal 3 Monate Zeit bevor er sich überhaupt zu den neuen Regelungen äußerte und ließ Universitäten wie Studierende im Dunkeln. Erst Ende Dezember war die Katze aus dem Sack: In einer Verordnung, die unseres Erachtens in weiten Teilen gesetzeswidrig ist, legte er jede Menge sozialpolitischer Grauslichkeiten fest – wodurch nun die Studiengebühren weiter für viele Studierende ein Problem bleiben.
Die Universitäten konnten sich auf die neuen Regelungen nicht vorbereiten, die Studierenden wurde noch weniger informiert, so dass viele Studierende nun Studiengebühren zahlen obwohl sie eigentlich befreit wären. Dem wollen und müssen wir entgegenwirken.
Wir wollen dir hier alle Infos über die neuen Regelungen geben, du findest eine Übersicht sowie Frequently Asked Questions, unsere Positionen zu Studiengebühren sowie die Geschichte des Kampfes gegen die Studiengebühren. Ebenso findest du eine detaillierte Informationssammlung für ausländische Studierende. Falls noch Fragen auftauchen (was bei der komplizierten Regelung wohl sein wird), kannst du uns gerne unter unserer Beratungshotline (Di 9-12, Do 16-19 Uhr)kontaktieren. Ebenso kannst du uns jederzeit ein Mail (sozial@vsstoe.at) schreiben.
Im Übrigen sind wir der Meinung, dass die Studiengebühren abgeschafft werden müssen. Und zwar sofort, ersatzlos und für ALLE Studierenden! Dass im September für viele Studierende eine graduelle Verbesserung erreicht wurde, ist darauf zurückzuführen, dass sich StudierendenvertreterInnen – allen voran der VSStÖ – die letzten 7 Jahre nicht beirren ließen und für die Abschaffung der unsozialen Studiengebühren vehement und stetig eintraten. Diese Hartnäckigkeit gilt es nun fortzuführen!
:: studiengebühren neu - alle infos
Die damals noch schwarz-blaue Bundesregierung hat trotz mehrmaliger vorheriger entgegenlautender Beteuerungen im Wintersemester 2001 die unsozialen Studiengebühren eingeführt. Durch eine im September 2008 mit den Stimmen von SPÖ, FPÖ und Grünen beschlossene Novelle des Universitätsgesetzes wurden die Studiengebühren für Studierende an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen neu geregelt und für viele Studierende abgeschafft. Die neuen Regelungen sind jedoch alles andere als durchsichtig – im Folgenden wollen wir dir einen Überblick über die aktuellen Regelungen geben.
Wer zahlt keine Studiengebühren?
Keine Studiengebühren zahlen:
- österreichische StaatsbürgerInnen
- EWR-StaatsbürgerInnen
- Konventionsflüchtlinge
- Drittstaatsangehörige mit gleichberechtigtem Zugang zum Arbeitsmarkt
sofern sie eine so genannte „vorgesehene Studiendauer“ nicht überschritten haben. In diesem Fall wird von der Uni (per Verordnung) auf dem Zahlschein keine Studiengebühr sondern lediglich der ÖH-Beitrag in Höhe von im Moment € 16,86 vorgeschrieben.
Die vorgesehene Studiendauer beträgt:
- bei Diplomstudien die Mindeststudiendauer und 2 Toleranzsemester pro Abschnitt
- bei Bachelor-, Master-, und Doktoratstudien die Mindeststudiendauer und 2 Toleranzssemester für das gesamte Studium
- bei Studien an pädagogischen Hochschulen die Mindeststudiendauer und 1 Toleranzsemester pro Abschnitt
Außerordentliche Studierende müssen grundsätzlich Studiengebühren bezahlen (was einer unserer Meinung nach gesetzwidrigen Verordnung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung geschuldet ist).
Wird ein Abschnitt innerhalb der Mindeststudiendauer absolviert kann jeweils (nur) ein Semester in den nächsten Abschnitt mitgenommen werden.
Wenn also die Kriterien auf dich zutreffen, darf dir die Universität lediglich keine Studiengebühren vorschreiben.
Achtung: Hin und wieder kommt es zu Fehlern Seitens der Hochschulen. Falls du du die Studiengebühren vorgeschrieben bekommst musst du einen Antrag auf Erlass stellen oder die Studiengebühren einzahlen und danach zurückfordern, da du ansonsten exmatrikuliert werden könntest. Ebenso ist die Bezahlung des ÖH-Beitrages für die Rückmeldung unbedingt notwendig!
Weitere Befreiungsgründe
Hast du die „vorgesehene Studiendauer“ überschritten gehörst du aber was die StaatsbürgerInnenschaft bzw. den Aufenthaltstitel betrifft zum begünstigten Personenkreis, kannst du bei Vorliegen bestimmter Befreiungsgründe einen Antrag auf Erlass der Studiengebühren stellen und musst diese dann nicht bezahlen.
Gruppen denen auf Antrag die Studiengebühren erlassen werden sind:
- Studierende die nachweislich mindestens 2 Monate durch Krankheit am Studium gehindert wurden. (Nachweis: Fachärztliche Bestätigung)
- Studierende die nachweislich mindestens 2 Monate durch Schwangerschaft am Studium gehindert wurden. (Nachweis: Fachärztliche Bestätigung)
- Studierenden die sich in den betreffenden Semestern überwiegend Kinder unter 7 Jahren erzogen haben, bzw. sich dem Schuleintritt ihrer Kinder gewidmet haben. (Nachweise: Geburtsurkunde, Meldezettel und eidesstattliche Erklärung)
- Studierenden, die im Kalenderjahr vor dem Semesterbeginn zumindest die 14fache Geringfügigkeitsgrenze durch Erwerbstätigkeit verdient haben (hier ist laut einer Mitteilung des BMWF das Bruttoeinkommen heranzuziehen), also für das Sommersemester 2010 und das Wintersemester 2010/2011 EUR 5.008,36 im Kalenderjahr 2009. (Nachweis: Einkommenssteuerbescheid).
- Studierende mit mind. 50%iger Behinderung. (Nachweis: Behindertenpass)
- Studierende, die in den betreffenden Semestern den Präsenz- oder Zivildienst im Ausmaß von zumindest 2 Monaten ableisten (Nachweis: Bestätigung der Zivildienstagentur bzw. des Militärkommandos)
- Studierende die Studienbeihilfe beziehen oder im letzten Semester bezogen haben.
In diesen Fällen ist ein Antrag bis 31. März (im Sommersemester) bzw. bis 31. Oktober (im Wintersemester) bei der jeweiligen Uni zu stellen, bei der die Studiengebühren erlassen werden sollen – hier kann die Uni aber auch andere Fristen festlegen. Jedenfalls sollte es in jedem Fall versucht werden, den Erlass zu beantragen!
Wurden die Studiengebühren (zu Unrecht) bezahlt, kann bei Vorliegen eines Befreiungsgrundes auch noch bis zu 6 Monate nach dem Einzahlungs termin ein Antrag auf Rückerstattung gestellt werden.
Achtung: Diese oben genannten Befreiungsgründe gelten lediglich für ÖsterreicherInnen, EWR-BürgerInnen, Konventionsflüchtlinge und Drittstaatsangehörige mit gleichberechtigtem Zugang zum Arbeitsmarkt.
Weiterhin jedenfalls und unabhängig von der StaatsbürgerInnenschaft von den Studiengebühren befreit sind:
- Österreichische Outgoing und ausländische Incoming-Studierende für die Semester, in denen sie nachweislich Studien- oder Praxiszeiten im Rahmen von transnationalen EU-, staatlichen oder universitären Mobilitätsprogrammen absolvieren (solche Programme sind zB Erasmus oder Sokrates)
- Studierende die aufgrund verpflichtender Bestimmungen im Studienplan Teile ihres Studiums im Ausland absolvieren (für die Semester in denen Studien im Ausland absolviert werden)
- Ausländische Studierende, die von Universitäten kommen, die mit einer österreichischen Hochschule ein Abkommen über gegenseitigen Erlass der Studiengebühren haben.
- Studierenden aus bestimmten „am wenigsten entwickelten Ländern“, die in der Anlage 3 der Studienbeitragsverordnung aufgeführt sind – eine Liste findest du aktuell auf der Homepage des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung (www.bmwf.gv.at).
- InhaberInnen eines Opferausweises
- Weiterhin erhalten BezieherInnen von Studienzuschüssen (siehe Kapitel: Studienbeihilfe) – so sie Studiengebühren für ihr Hauptstudium zahlen mussten – diese von der Studienbeihilfenbehörde zurück.
- Weiteren Gruppen kann die jeweilige Hochschule in ihrer Satzung die Gebühren erlassen – welche Gruppen dies sind ist somit von Hochschule zu Hochschule unterschiedlich.
Mehrfachstudien und Studienwechsel
Grundsätzlich dann Studiengebühren zu zahlen, wenn in (irgend)einem inskribierten Studium die Zeit überschritten wird sofern kein Erlassgund zum Tragen kommt. Nach Abschluss bzw. Exmatrikulation eines Studiums und Inskription eines neuen Studiums beginnt die Semesterzählung allerdings wieder von vorne.
Ab dem Sommersemester 2010 (Anträge können ab Herbst gestellt werden) können Studierende, die mindestens zwei Studienrichtungen studieren und im betreffenden Semester in allen Studien einen Leistungsnachweis von mindestens 15 ECTS-Punkten (8 ECTS-Punkte für Doktoratsstudien) erbracht haben, beim BMWF einen Antrag auf Rückerstattung der Studiengebühren stellen. Für den Leistungsnachweis zählen keine angerechneten Lehrveranstaltungen (§78 UG 2002). Die Antragsfrist läuft für das Wintersemester bis 30. April und für das Sommersemester bis 30. November des folgenden Semesters. Die Richtlinien und das Antragsformular findet ihr auf der Homepage des Wissenschaftsministeriums.
Im Normalfall sind auch nach einem Studienwechsel für die vorgesehene Studiendauer des neuen Studiums keine Studiengebühren zu bezahlen.
In folgenden Fällen jedoch müssen die bereits absolvierten Semester mitgezählt werden.
- Bei einem reinen Wechsel des Studienortes bei gleich bleibender Studienrichtung
- Bei einem Wechsel von einem viersemestrigen auf ein sechsemestriges Doktoratsstudium
- Bei einem Wechsel zwischen zwei Bachelor- oder Masterstudien bei denen die ersten beiden Studienkennzahlen identisch sind sowie zwischen zwei Doktoratsstudien bei denen die erste Kennzahl identisch ist.
Fristen
Wenn Studiengebühren von der Uni vorgeschrieben werden müssen diese jeweils innerhalb der Zulassungsfrist für das jeweilige Semester (von Uni zu Uni verschieden) bezahlt werden. In der Nachfrist, die bis 30. November im Wintersemester bzw. 30. April im Sommersemester läuft erhöhen sich die Studiengebühren um 10 %.
Wenn diese nicht zu zahlen sind, muss jedenfalls bis zum Ende der Nachfrist der ÖH-Beitrag bezahlt werden – dies darf auf keinen Fall übersehen werden, da du sonst exmatrikuliert wirst.
Liegt ein Befreiungsgrund vor und wurden von der Uni Studiengebühren vorgeschrieben, kann bis 31. März bzw. 31. Oktober ein Antrag auf Erlass gestellt werden (Es können von den Hochschulen auch andere Fristen gesetzt werden. Ein Antrag auf Rückerstattung ist 6 Monate im Nachhinein möglich.
Ausländische Studierende
Mit der Gesetzesnovelle wurden auch die „doppelten“ Studiengebühren für Nicht-EU-AusländerInnen (diese betrugen früher EUR 726,72) abgeschafft, diese müsse nun lediglich Studiengebühren in der einfachen Höhe von EUR 363,36 begleichen. Bestimmten Gruppen von ausländischen StaatsbürgerInnen können die Universitäten die Studiengebühren weiter erlassen – näheres dazu unter dem Punkt „Studiengebühren und ausländische Studierende“)
Studiengebühren an FHs
An Fachhochschulen gilt eine besondere Situation: Seit die FHs den Universitäten gleichgestellt sind können diese Studiengebühren verlangen, müssen aber nicht. Auch können bestimmte Regelungen auf landespolitischer Ebene dafür sorgen, dass FH-Studierende eines bestimmten Bundeslandes keine Studiengebühren zahlen müssen.
Leider sind die rechtlichen Regelungen über den Erlass und die Rückerstattung nicht 1:1 auf den Fachhochschulsektor übertragbar, dh auch die Abschaffung der Studiengebühren bezog sich nur auf Studierende von Universitäten und Pädagogischen Hochschulen. Für Fachhochschulen wäre dafür eine Änderung des Fachhochschul-Studiengesetzes notwendig
KEINE Studiengebühren zahlen Studierende:
- an FHs im Burgenland
- an FHs in Oberösterreich
- der Militärakademie
- der FH Joanneum
- der FH Vorarlberg
- der FH Kärnten
:: faqs zu studiengebühren
F.: Ab wann gelten die neuen Regelungen zu den Studiengebühren?
Das Gesetz ist seit 1. Jänner 2009 in Kraft, somit gelten die neuen Regelungen ab dem Sommersemester 2009..
Studiendauer
F.: Ich studiere an einer Universität. Wie lange darf ich für mein Studium brauchen, ohne Studiengebühren zahlen zu müssen?
Wenn du EU-StaatsbürgerIn, ÖsterreicherIn oder gleichgestellt bist, zahlst du keine Studiengebühren, wenn du die Mindeststudiendauer pro Abschnitt um nicht mehr als 2 Semester überschreitest. Hast du einen Abschnitt in der Mindeststudiendauer absolviert, kannst du ein Toleranzsemester mitnehmen.
Achtung: Die Regelung betreffend Studienabschnitte gilt nur für Diplomstudien. Für ein Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudium gelten 2 Toleranzsemester für die gesamte Studiendauer (auch wenn das Studium in Abschnitte unterteilt ist.)
Bei Überschreitung der Dauer gibt es Ausnahmeregelungen bei Krankheit, Schwangerschaft, Berufstätigkeit Studienbeihilfenbezug sowie für behinderte und erziehende Studierende.
Beispiele:
Bachelorstudium, Mindeststudiendauer 6 Semester: Du zahlst keine Studiengebühren für 6+2=8 Semester. Ab dem 9. Semester sind Studiengebühren zu zahlen.
Diplomstudium mit 2 Abschnitten, Mindeststudiendauer 2+6 Semester: Du zahlst keine Studiengebühren für 2+2 Semester. Bist du nach 4 Semestern noch nicht mit dem ersten Abschnitt fertig, sind ab dem 5. Semester Studiengebühren zu zahlen. Im zweiten Studienabschnitt sind dann für 6+2=8 Semester keine Studiengebühren zu zahlen. Hast du den ersten Abschnitt schon nach 2 Semestern abgeschlossen sind im zweiten Abschnitt für 2+6+1=9 Semester keine Studiengebühren zu zahlen. Studiengebühren fallen somit erst im zwölften Semester der Gesamtstudiendauer an.
F.: Ich studiere an einer Pädagogischen Hochschule. Wie lange darf ich für mein Studium brauchen, ohne Studiengebühren zahlen zu müssen?
Wenn du EU-StaatsbürgerIn, ÖsterreicherIn oder gleichgestellt bist, zahlst du keine Studiengebühren, wenn du die Mindeststudiendauer pro Abschnitt um nicht mehr als 1 Semester überschreitest. Hast du einen Abschnitt in der Mindeststudiendauer absolviert, kannst du das Toleranzsemester mitnehmen.
Bei Überschreitung der Dauer gibt es Ausnahmeregelungen bei Krankheit, Schwangerschaft, Berufstätigkeit, Studienbeihilfenbezug sowie für behinderte und erziehende Studierende.
F.: Ich bin für mehrere Studienrichtungen inskribiert und habe in allen einen unterschiedlichen Studienfortschritt. Wann muss ich Studiengebühren zahlen?
Studiengebühren sind zu zahlen, sobald du in einem deiner Studien die vorgesehene Studiendauer (Mindeststudiendauer plus 2 Toleranzsemester pro Abschnitt) überschreitest, sofern kein anderer Erlassgrund vorliegt.
Ab dem Sommersemester 2010 (Anträge können ab Herbst gestellt werden) können Studierende, die mindestens zwei Studienrichtungen studieren und im betreffenden Semester in allen Studien einen Leistungsnachweis von mindestens 15 ECTS-Punkten (8 ECTS-Punkte für Doktoratsstudien) erbracht haben, beim BMWF einen Antrag auf Rückerstattung der Studiengebühren stellen. Für den Leistungsnachweis zählen keine angerechneten Lehrveranstaltungen (§78 UG 2002). Die Antragsfrist läuft für das Wintersemester bis 30. April und für das Sommersemester bis 30. November des folgenden Semesters. Die Richtlinien und das Antragsformular findet ihr auf der Homepage des Wissenschaftsministeriums.
F.: Ich habe bereits ein Bachelorstudium (Diplomstudium) abgeschlossen und möchte nun ein Masterstudium (Doktoratsstudium) inskribieren. Muss ich für dieses Studiengebühren zahlen?
Nein. Wenn das vorherige Studium bereits abgeschlossen ist, brauchst du für das neue Studium keine Studiengebühren zu zahlen, wenn in diesem Studium die vorgesehene Dauer nicht überschritten wird.
F.: Welche Regelungen gibt es zu Studienwechseln?
Im Normalfall beginnt die Semesterzählung nach einem Studienwechsel wieder bei 0. Wird allerdings nur der Studienort gewechselt werden die bereits absolvierten Semester mitberechnet.
Außerdem gilt der Übertritt von einem 4semestrigen in ein 6semestriges Bachelorstudium nicht als Studienwechsel, dh hier werden die Semester weitergezählt.
Auch bei einem Wechsel in ein Fachnahes Studium (Bei Bachelor- und Masterstudien, wenn die ersten beiden Studienkennzahlen ident sind; Bei Doktoratsstudien, falls die erste Studienkennzahl ident ist) werden die Semester weiter gezählt.
F.: Ich habe bereits ein Studium abgeschlossen und möchte nun ein anderes Studium beginnen. Muss ich für dieses Studiengebühren bezahlen?
Nein. Wenn das vorherige Studium bereits abgeschlossen ist oder du es exmatrikulierst, brauchst du für das neue Studium keine Studiengebühren zu zahlen, wenn in diesem Studium die vorgesehene Dauer nicht überschritten wird.
F.: Ich habe ein Studium abgebrochen und möchte es nun wieder aufnehmen. Muss ich Studiengebühren zahlen?
Ja, wenn die im Gesamten die vorgesehene Studiendauer (Mindeststudiendauer + 2 Toleranzsemester pro Abschnitt) überschritten wurde. Nein, wenn das Studium geschlossen wird/wurde und ein neues begonnen wird.
F.: Ich bin außerordentliche/r StudentIn. Muss ich Studiengebühren zahlen?
Außerordentliche Studierende haben lt. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung Studiengebühren zu bezahlen, bei Vorliegen von Befreiungsgründen können sie jedoch die Studiengebühren erlassen bekomen.
F.: Ich beziehe den Studienzuschuss. Bekomme ich nach wie vor die Studiengebühren zurück?
Wer Studiengebühren bezahlt hat und Studienzuschuss bezieht, bekommt diese grundsätzlich auch weiterhin zurück.
Höhe
F.: Wenn ich die Studiendauer überschreite, wie hoch sind die Studiengebühren?
Die Studiengebühren nach Überschreitung der Studiendauer betragen EUR 363,36 pro Semester.
F.: Ich bin DrittstaatsangehörigeR. Wie hoch sind die Studiengebühren für mich?
Dies hängt von der Regelung der Universität ab. Keinesfalls sind sie aber höher als EUR 363,36 pro Semester.
Für Drittstaatsangehörige mit gleichberechtigtem Zugang zum Arbeitsmarkt gelten die selben Regelungen wie für Studierende mit österreichischer StaatsbürgerInnenschaft
F.: Gibt es eine allgemeine Altersgrenze?
Nein. Auch SeniorstudentInnen zahlen keinen Studienbeitrag wenn sie innerhalb der vorgesehenen Studiendauer bleiben oder die Ausnahmeregelungen für sie gelten.
Achtung: Die Regelungen betreffend die Studiendauer gelten nur für ÖsterreicherInnen, EU-AusländerInnen und Gleichgestellte!
Ausnahmeregelungen
F.: Ich habe die Studiendauer (Mindeststudiendauer + 2 Toleranzsemester pro Abschnitt) überschritten. In welchen Fällen muss ich trotzdem keine Studiengebühren bezahlen?
Ausnahmeregelungen gelten grundsätzlich bei:
- Berufstätigkeit
- Behinderung
- Kindererziehungszeiten
- Krankheit
- Schwangerschaft
- Präsenz- oder Zivildienst im betroffenen Semester
- Bezug von Studienbeihilfe im aktuellen oder letzten Semester
allerdings nur für ÖsterreicherInnen, EU-StaatsbürgerInnen und Gleichgestellte! (Genauere Infos: siehe Unten)
F.: Wer kontrolliert ob ich Studiengebühren zu zahlen habe?
Mit der Einhebung der Studiengebühren sind die Hochschulen betraut - Nachweise über Einkommen, Kindererziehungszeiten, etc. sind somit bei den Hochschulen einzubringen.
Innerhalb der vorgesehenen Studiendauer schreibt die Hochschule keine Studiengebühren vor. In diesem Fall ist lediglich der ÖH-Beitrag zu zahlen.
Wenn trotz Erlassgründen Studiengebühren vorgeschrieben werden, ist bei der Hochschule ein Antrag auf Erlass zu stellen.
F.: Welche Nachweise sind zu erbringen?
- Mindestens 2monatige Inanspruchnahme durch Präsenz- oder Zivildienst: Bestätigung des Militärkommandos bzw. der Zivildienstserviceagentur
- Behinderung mehr als 2 Monate durch Krankheit oder Schwangerschaft: fachärztliche Bestätigung
- Betreuung von Kindern: Geburtsurkunde und Meldezettel des Kindes und der oder des betreuenden Studierenden sowie eidesstattliche Erklärung der oder des betreuenden Studierenden
- Erwerbstätigkeit: Einkommensteuerbescheid des zuständigen Finanzamtes
- Behinderung: Behindertenpass des Bundessozialamtes.
- Stipendienbezug: Bescheid der Stipendienstelle
Berufstätigkeit
F.: Ich habe die Studiendauer überschritten, bin aber berufstätig. Muss ich Studiengebühren zahlen?
Nicht wenn du im Jahr vor dem betreffenden Semester zumindest die 14-fache Geringfügigkeitsgrenze laut ASVG durch Erwerbstätigkeit verdient hast. Für das Sommersemester 2010 und Wintersemester 2010/2011 musst du also im Kalenderjahr 2009 zumindest EUR 5.008,36 verdient hast. Dieser Betrag wird jährlich angepasst.
F.: Was wird alles in diese Berechnung mit einbezogen?
Jedes Einkommen aus Erwerbstätigkeit (Dienstverträge, freie Dienstverträge, Werkverträge) nicht jedoch Transferleistungen (Studienbeihilfe, Familienbeihilfe, Arbeitslosengeld) oder Unterhaltszahlungen.
F.: Ist das der Brutto- oder der Netto-Betrag?
Laut einer Mitteilung des BMWF haben die Universitäten den Brutto-Betrag heranzuziehen. Jedenfalls ist das Einkommen aber mit einem Einkommenssteuerbescheid des Finanzamtes nachzuweisen.
Schwangerschaft
F.: Ich bin/war während meines Studiums schwanger. Muss ich Studiengebühren zahlen?
Ab Sommersemester 2009 musst du wenn du nachweislich in einem Semester mind. 2 Monate durch Schwangerschaft am Studium gehindert wirst, keine Studiengebühren für das jeweilige Semester zahlen.
Krankheit
F:: Ich wurde/werde durch Krankheit an meinem Studium gehindert. Muss ich Studiengebühren zahlen?
Ab Sommersemester 2009 musst du wenn du nachweislich in einem Semester mind. 2 Monate durch Krankheit am Studium gehindert wirst, keine Studiengebühren für das jeweilige Semester zahlen.
Kindererziehung
Ich habe ein Kind/Kinder. Muss ich Studiengebühren zahlen?
Ab Sommersemester 2009 musst du keine Studiengebühren für jene Semester zahlen, in denen du dich überwiegend der Erziehung von Kindern unter 7 Jahren widmest, oder (hier gibt es keine Altersgrenze) dich deren Schuleintritt widmest.
ÖH-Tätigkeit
F.: Ich war ehrenamtlich für die ÖH oder als HeimvertreterIn tätig. Muss ich Studiengebühren zahlen?
Bei Überschreitung der Studiendauer sind Gebühren zu zahlen. Im Gegensatz zur Familien- und Studienbeihilfe ist StudierendenvertreterInnentätigkeit hier kein Befreiungs- bzw. Verlängerungsgrund.
Behinderungen
F.: Ich bin durch eine Behinderung beeinträchtigt. Muss ich Studiengebühren zahlen?
Wer eine zumindest 50%-ige Behinderung nachweisen kann, bezahlt keine Studiengebühren.
FHs/PÄHos
F.: Ich bin StudentIn an einer FH. Muss ich weiterhin Studiengebühren bezahlen?
Dies ist von der FH abhängig. Die FHs können Studiengebühren in der Höhe von EUR 363,36 pro Semester einheben müssen dies aber nicht.
F.: Ich studiere gleichzeitig an einer FH und an einer Universität/PäHo. Muss ich weiterhin (doppelt) Studiengebühren bezahlen?
Dies hängt a) von der FH und b) von der Einhaltung der Studiendauer ab. Ob für die FH Studiengebühren zu zahlen sind, wird von der FH festgelegt. Du zahlst also je nach FH und Studienfortschritt keine, einfache oder doppelte Studiengebühren.
F.: Ich studiere gleichzeitig an einer Universität und an einer PäHo. Muss ich weiterhin (doppelt) Studiengebühren zahlen.
Dies hängt von deinem Studienfortschritt in den Studien ab. Bist du bei beiden Studien in der vorgesehenen Studiendauer zahlst du keine Studiengebühren. Bist du bei einem der Studien oder beiden über der vorgesehenen Studiendauer zahlst du einfache Studiengebühren. Sollte auf beiden Hochschulen eine Gebührenpflicht bestehen sind dir laut Verordnung des Bildungsministeriums die Studiengebühren auf der PäHo zu erlassen. Du zahlst also auf alle Fälle höchstens einmal die Studiengebühren.
F.: Welche FHs verlangen im Moment keine Studiengebühren?
Keine Studiengebühren zahlen im Moment Studierende an der FH Oberösterreich, der FH Burgenland, der FH Joanneum, der Militärakademie, der FH Vorarlberg und der FH Kärnten.
Administrative Abwicklung
F.: Wer sagt mir ob ich Studiengebühren zu zahlen habe?
Die Hochschule schreibt in der Zulassungsfrist einen Betrag vor, entweder in Höhe der Studiengebühren oder nur in Höhe des ÖH-Beitrages (€ 16,86). Auch der ÖH-Beitrag muss jedenfalls eingezahlt werden, ansonsten droht die Exmatrikulation.
Wenn ein Betrag vorgeschrieben wird, aber ein Befreiungsgrund vorliegt, kann bei der Hochschule ein Antrag auf Erlass gestellt werden.
F.: Wann müssen die Anträge gestellt werden?
Die Anträge sind jeweils bis 31. März oder 31. Oktober zu stellen, wobei die Uni andere Fristen setzen kann. Wurden die Studiengebühren zu Unrecht eingezahlt (bzw. liegt ein Befreiungsgrund erst später vor), kann noch bis 6 Monate nach der Einzahlung ein Antrag auf Rückerstattung gestellt werden.
Ausländische Studierende
F.: Wer bestimmt, was ausländische Studierende an Studiengebühren zu zahlen haben?
Hier ist einerseits die Studienbeitragsverordnung maßgeblich, in der der/die MinisterIn für Wissenschaft und Forschung festlegen kann, welchen StaatsbürgerInnen die Unis die Studiengebühren erlassen können (aber nicht müssen). Wem die Studiengebühren dann wirklich erlassen werden, entscheidet das Rektorat der jeweiligen Uni. Keinesfalls sind aber mehr als EUR 363,36 zu zahlen.
F.: Gelten die Regelungen bezüglich Studiendauer, Berufstätigkeit, Behinderung, Schwangerschaft, Krankheit, Kindererziehungszeiten etc. auch für ausländische Studierende?
Diese gelten nur für ausländische Studierende mit gleichberechtigtem Zugang zum Arbeitsmarkt.
F.: Ich bin ausländische/r StudentIn. Wie erfahre ich ob ich ÖsterreicherInnen in Bezug auf die Studiengebühren gleichgestellt bin?
Das kommt auf den Aufenthaltstitel an. Jedenfalls gleichgestellt sind StaatsbürgerInnen der Schweiz sowie InhaberInnen einer Daueraufenthaltskarte EG. Im Zweifelsfall kontaktiere uns unter soziales@vsstoe.at oder wende dich an deine ÖH.
F.: Ich bin (nicht gleichgestellte/r) ausländische/r StudentIn und habe bis dato keine Studiengebühren bezahlt, weil sie mir erlassen wurden. Muss ich nun Studiengebühren zahlen?
Bei geltender Rechtslage: Nein. Allerdings kann diese Regelung durch das Rektorat deiner Hochschule geändert werden.
F.: Ich bin (nicht gleichgestellte/r) ausländische/r StudentIn und habe bis dato Studiengebühren in Höhe von EUR 363,36 bezahlt. Muss ich nun weiter Studiengebühren zahlen?
Bei geltender Rechtslage: Nein. Allerdings kann diese durch das Rektorat deiner Hochschule geändert werden.
F.: Ich bin (nicht gleichgestellte/r) ausländische/r StudentIn und habe bis dato Studiengebühren in Höhe von EUR 726,72 bezahlt. Muss ich nun weiter Studiengebühren zahlen?
Ja, allerdings nur in der Höhe von EUR 363,36.
Noch Fragen, die wir hier nicht beantworten konnten? Kontaktiere uns unter sozial@vsstoe.at oder 01 / 526 89 86 63 (Di 9-12, Do 16-19 Uhr)
:: und was mache ich als ausländerin?
Zuerst die gute Nachricht: Die doppelten Studiengebühren sind Geschichte, dh die maximale Höhe der Studiengebühren liegt bei 363,36 Euro.
Ab dem Sommersemester 2010 (Anträge können ab Herbst gestellt werden) können Studierende, die mindestens zwei Studienrichtungen studieren und im betreffenden Semester in allen Studien einen Leistungsnachweis von mindestens 15 ECTS-Punkten (8 ECTS-Punkte für Doktoratsstudien) erbracht haben, beim BMWF einen Antrag auf Rückerstattung der Studiengebühren stellen. Für den Leistungsnachweis zählen keine angerechneten Lehrveranstaltungen (§78 UG 2002). Die Antragsfrist läuft für das Wintersemester bis 30. April und für das Sommersemester bis 30. November des folgenden Semesters. Die Richtlinien und das Antragsformular findet ihr auf der Homepage des Wissenschaftsministeriums.
Ansonsten bleibt die derzeitige Regelung aber massiv diskriminierend, denn: Studierende mit Nicht-EWR-StaatsbürgerInnenschaft müssen Studiengebühren bezahlen, sofern sie keinen gleichberechtigten Zugang zum Arbeitsmarkt haben(zB Konventionsflüchtlinge oder Daueraufenthalt EG) . Hinzu kommt, dass auch die Befreiungsgründe (Berufstätigkeit, Krankheit, Schwangerschaft, Kindererziehung, Präsenz- und Zivlidienst) nicht gelten.
Allerdings gibt es 3 Gruppen von ausländsichen Studierenden, die unter Umständen auch keine Studiengebühren zahlen müssen. Studierenden aus folgenden Ländern, sind die Studiengebühren von den Universitäten zu erlassen:
Afghanistan, Angola, Äquatorialguinea, Äthiopien, Bangladesch, Benin, Bhutan, Burkina Faso, Burundi, Dschibuti, Eritrea, Gambia, Guinea, Guinea-Bissau, Haiti, Jemen, Kambodscha, Kap Verde,. Kiribati, Komoren, Kongo – Demokratische Republik, Laos – Demokratische Republik, Lesotho, Liberia, Madagaskar, Malawi, Malediven, Mali Mauretanien, Mosambik, Myanmar, Nepal, Niger, Ruanda, Salomonen, Sambia, Samoa, São Tomé und Principe, Senegal, Sierra Leone, Somalia, Sudan, Tansania – Vereinigte Republik, Timor-Leste, Togo, Tschad, Tuvalu, Uganda, Vanuatu, Zentralafrikanische Republik
Studierenden aus den folgenden Ländern, können die Universitäten die Studiengebühren erlassen – sie müssen es aber nicht. Das heißt die konkrete Frage ob du in diesem Fall Studiengebühren zahlen musst, hängt von der Entscheidung deines Rektorats ab.
Ägypten, Albanien, Algerien, Armenien, Aserbaidschan, Belize, Bolivien, Bosnien und Herzegowina, China, Costa Rica, Côte d’Ivoire, Dominikanische Republik, Ecuador, El Salvador, Fidschi, Georgien, Ghana, Guatemala, Guyana, Honduras, Indien, Indonesien, Irak, Iran – Islamische Republik, Jamaika, Jordanien, Kamerun, Kasachstan, Kenia, Kirgisistan, Kolumbien, Kongo, Korea – Demokratische Volksrepublik, Kroatien, Kuba, Marokko, Marshallinseln, Mazedonien, Föderierte Staaten von Mikronesien, Moldau, Mongolei, Namibia, Nicaragua, Nigeria, Niue, Pakistan, Palästinensische Gebiete, Papua-Neuguinea, Paraguay, Peru, Philippinen, Serbien und Montenegro, Simbabwe, Sri Lanka, St. Vincent und die Grenadinen, Südafrika, Surinam, Swasiland, Syrien – Arabische Republik, Tadschikistan, Taiwan, Thailand, Tokelau, Tonga, Tunesien, Turkmenistan, Ukraine, Usbekistan, Vietnam, Wallis und Futuna, Weißrussland
sowie
Anguilla, Antigua und Barbuda, Argentinien, Bahrain, Barbados, Botsuana, Brasilien, Chile, Cookinseln, Dominica, Gabun, Grenada, Libanon, Malaysia, Mauritius, Mayotte, Mexiko, Montserrat, Nauru, Oman, Palau, Panama, Saudi-Arabien, Seychellen, St. Helena, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, Trinidad und Tobago, Türkei, Turks- und Caicosinseln, Uruguay, Venezuela.
Achtung: Viele Universitäten haben diesen Punkt noch keiner ausreichenden Behandlung unterzogen, wodurch auch viele Studierende dieser Staaten Zahlscheine und die Aufforderung Studiengebühren zu zahlen erhalten haben, obwohl dies von gesetzlicher wie von universitärer Seite nicht der Rechtslage entspricht. In diesem Fall: Nimm auf jeden Fall Kontakt zur Universität oder deiner lokalen HochschülerInnenschaft auf, bevor du zuviel bezahlst!
:: studiengebühren vollständig abschaffen - jetzt!
Wenn auch der Beschluss des österreichischen Nationalrates im September 2008 ein Licht am Ende des Tunnels war. Die Losung kann nur lauten: Wir kämpfen weiter für die vollständige, ersatzlose und bedingungslose Abschaffung jeglicher Studiengebühren.
Die Novelle des Universitätsgesetzes 2008 mit den Stimmen von SPÖ, Grünen und einer anderen Partei die Studiengebühren für eine große Gruppe von Studierenden abgeschafft wurden war in zweifacher Hinsicht ein Novum für die österreichische Politiklandschaft. Erstens war es das erste Gesetz seit 1986 (also seit über 22 Jahren) das gegen den Willen der ÖVP beschlossen wurde. Zweitens war es ein Gesetz, das von Nationalratsabgeordneten geschrieben und beschlossen wurde. Normalerweise legen die BeamtInnen der Ministerien den Abgeordneten die Gesetze lediglich als Regierungsvorlagen zum Beschluss vor – der durch die Regierungsmehrheiten im Parlament auch nie lange auf sich warten lässt.
Ein Minister wider das Gesetz
Von Beginn an war klar: Der mit der Durchführung des Gesetzes beauftragte Wissenschaftsminister Hahn konnte der Abschaffung der Studiengebühren nichts abgewinnen. Noch in der Sitzung polemisierte er – obwohl seine Rolle ihm dies eigentlich gar nicht gestattet – gegen die legitimen Mehrheiten. Gleich nach dem Beschluss ließ er seine Meinung durchblicken: Die Studiengebühren seien nicht abgeschafft, lediglich die Ausnahmebestimmungen erweitert. Bis zum 31. Dezember ließ er die Universitäten und die Studierenden im Unklaren, die Information seitens des Ministerium blieb so gut wie aus, was dazu führte, dass sich viele Studierende nun gar nicht mehr auskennen.
Eine Verordnung wider das Gesetz
Dann ließ er aber die Katze aus dem Sack. Per Verordnung legte er fest: Außerordentliche Studierende müssen zahlen, viele Bachelorstudierende werden um ein Toleranzsemster betrogen, bei vielen Studienwechsel werden die Semester weitergezählt, bei Befreiungsgründen müssen aufwändig komplizierte Nachweise erbracht werden (so zB gelten bei Berufstätigkeit nur Einkommenssteuerbescheide, nicht aber Jahreslohnzettel) und selbst wenn die Zeitüberschreitungen nur im Nebenstudium auftauchen müssen Studiengebühren gezahlt werden. Dies führt nun dazu, dass StudienbeihilfenbezieherInnen unter Umständen sogar zusätzlich belastet werden. Nahezu alle Punkte dieser ersten Verordnung widersprechen ganz klar dem ursprünglichen Willen der Gesetzgebung, einigen auch direkt dem Gesetz.
Mittlerweile wurden die Ausnahmegründe um den Bezug von Studienbeihilfe ergänzt und auch im vorliegenden Entwurf zur neuen Studienbeitragsverordnung sind neue Erlassgründe angeführt. Durch die sich jedes Semester änderneden Voraussetzungen werden die Studierenden verunsichert und der bürokratische Aufwand für die Hochschulen steigt, daher Frau Miniserin Karl: Studiengebühren endlich vollständig Abschaffen!
PS: Eine detaillierte Ausführung, warum wir die Verordnung von Minister Hahn für gesetzeswidrig erachten, findest du hier.
