:: studienbeihilfe
Die Idee der Studienbeihilfe ist darauf aufgebaut, dass die Eltern einen Teil der Finanzierung des Studiums übernehmen sollen und der Teil, den die Eltern nicht übernehmen können, wird vom Staat beigegeben. Das heißt also, dass für den Bezug einer Studienbeihilfe soziale Bedürftigkeit Voraussetzung ist (und diese wird vom Einkommen der Eltern berechnet). Dies wird jedoch oft zum Problem, da die finanzielle Absicherung der Studierenden vom Einkommen der Eltern abhängig gemacht wird.
Wo und wie ist der Antrag auf Studienbeihilfe zu stellen?
Wer hat Anspruch auf Studienbeihilfe?
Wie hoch ist die Studienbeihilfe?
Wie lange kann Studienbeihilfe bezogen werden und welche Verlängerungsgründe gibt es?
Welcher Leistungsnachweis muss erbracht werden?
Was ist bei einem Studienwechsel zu beachten?
Wie viel kann zur Studienbeihilfe dazuverdient werden?
Wann droht eine Rückzahlung der erhaltenen Studienbeihilfe?
Antrag auf Studienbeihilfe
Die Beantragung erfolgt bei deiner örtlichen Stipendienstelle. Das Antragsformular kannst du unter www.stipendium.at downloaden oder in deiner Studienbeihilfenstelle oder auch im Sozialreferat deiner lokalen HochschülerInnenschaft abholen. Die notwendigen Formulare stecken gesammelt in einem Kuvert. Dieses kann auch gleich benutzt werden, um den Antrag an die Stipendienstelle zu schicken.
Der Antrag muss innerhalb der Antragsfristen an die Stipendienstelle geschickt werden, diese sind in jedem Semester gleich und lauten wie folgt:
- Wintersemester: 20. September - 15. Dezember
- Sommersemester: 20. Februar - 15. Mai
Achtung: Wenn der Antrag außerhalb der Antragsfrist (Wintersemester: 20. September bis 15. Dezember, Sommersemester: 20. Februar bis 15. Mai) gestellt wird, ist noch nicht alles verloren, aber die Zuerkennung erfolgt erst ab dem der Antragsstellung folgenden Monat (und nicht mehr für das ganze Semester.) Wenn du knapp vor dem Ende der Antragsfrist noch nicht alle Unterlagen beisammen hast, dann schick einfach nur das Antragsformular SB 1 mit deinen Angaben– die restlichen Unterlagen kannst du noch nachreichen.
Wichtig: Auch wenn du der Meinung bist, dass deine Eltern zu viel verdienen, stelle jedenfalls einen Antrag auf Studienbeihilfe. Geschätzt wird, dass 3.000 StudentInnen ihren Anspruch auf Studienbeihilfe nicht ausschöpfen!
Daher ist zu empfehlen, es auf jeden Fall zu versuchen. Sollte dir die Studienbeihilfenstelle einen negativen Bescheid übermitteln, lässt sich aus diesem jedoch der Betrag herauslesen, den deine Eltern zu leisten hätten. Auch das kann interessant sein.
Die Studienbeihilfe ist eine staatliche Leistung, du kannst also auch gegen einen negativen Bescheid berufen.
Daher: Stell auf jeden Fall einen Antrag auf Studienbeihilfe!
Abänderungsantrag
Folgende Umstände machen einen Abänderungsantrag notwendig:
- erhebliche und längerfristige Verringerung des Einkommens (zB. Arbeitslosigkeit, ...)
- Änderung der familiären Verhältnisse zB. Geburt eines Kindes, Heirat
- wenn du deinen Studienort änderst und aber deine Studienrichtung gleich bleibt, musst du einen neuen Antrag stellen.
Wer hat Anspruch:
- Österreichische StaatsbürgerInnen
- EWR-StaatsbürgerInnen, wenn sie „ins österreichische Bildungssystem integriert“ sind (dh. hier die Hochschulreife erworben haben) oder iher Eltern in Österreich arbeiten bzw. sie nicht aus Studienzwecken nach Österreich gekommen sind bzw. sich seit 5 Jahren rechtmäßig in Österreich aufhalten.
- Ausländische StaatsbürgerInnen und Staatenlose, die vor der Aufnahme des Studiums zumindest 5 Jahre mit einem Elternteil 5 Jahre in Österreich unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig waren und in Österreich den Lebensmittelpunkt hatten
- Konventionsflüchtlinge
Diese Personengruppen erhalten bei vorliegen der hier aufgezählten Voraussetzungen Studienbeihilfe:
- Soziale Bedürftigkeit (diese wird vom Einkommen des/der Studierenden, der Eltern und des/der EhepartnerIn berechnet, siehe Berechnung)
- Günstiger Studienerfolg (siehe Leistungsnachweis)
- Einhaltung der Altersgrenze (30 Jahre bei Beginn des Studiums, unter Umständen bis 35 bei Master-Studien, Studierenden mit Behinderung, BezieherInnen von SelbsterhalterInnenstipendien und Studierenden mit Kind/ern )
Höchststudienbeihilfe
Die Höchststudienbeihilfe beträgt grundsätzlich pro Monat 424 Euro und wird 12 Mal im Jahr ausbezahlt. Der Auszahlungsbetrag wird allerdings seit 2008 mit dem Faktor 1,12 valorisiert.
Ausnahmen gibt es für:
- Vollwaisen
- Verheiratete Studierende
- StudentInnen, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind.
- StudentInnen, die den Wohnsitz im Gemeindegebiet des Studienortes haben, da ein Pendeln zwischen Wohnort der Eltern und Uni zu aufwändig wäre.
- SelbsterhalterInnen
Bei diesen Gruppen beträgt die Höchststudienbeihilfe monatlich 606 Euro. Auch hier wird der Auszahlungsbetrag um 12% erhöht.
Wie wird die Studienbeihilfe berechnet?
Die Berechnung der Studienbeihilfe erfolgt nach dem Ausmaß der sozialen Bedürftigkeit. Ihr liegt ein ziemlich kompliziertes Schema zu Grunde, das wir hier in den Grundzügen erläutern wollen.
Grundsätzlich steht dir für die Berechnung deiner individuellen Studienbeihilfe (wenn du das Einkommen deiner Eltern, bzw. dein eigenes Einkommen kennst) der Stipendienrechner der AK Oberösterreich unter dem folgenden Link zur Verfügung:
Zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern
Die Zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern wird vom Einkommen deiner Eltern berechnet, indem bestimmte Frei- und Absetzbeträge abgezogen werden, und diese Bemessungsgrundlage dann mit einem dem Einkommen entsprechenden Prozentsatz multipliziert wird.
Durch Frei- und Absetzbeträge schränkt sich die Bemessungsgrundlage ein, und somit erhöht sich die Studienbeihilfe, die du beziehen kannst.
Folgende Freibeträge werden vom Einkommen der Eltern abgezogen:
- 1.454 Euro, wenn die Eltern (oder der/die EhepartnerIn) Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit beziehen.
- 2.035 Euro, wenn nur bei einem Elternteil Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit herangezogen werden.
- 1.381 Euro, wenn der/die StudentIn, die Eltern oder der/die EhepartnerIn ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit beziehen.
Für jede Person, für die du, ein Elternteil oder EhepartnerIn kraft Gesetzes Unterhalt leistet, werden folgende Absetzbeträge vom jeweiligen Einkommen abgezogen:
- 2.762 Euro für jede Person bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres
- 3.707 Euro für jede Person nach Vollendung des 6. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
- 4.216 Euro für jede Person nach Vollendung des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
- 5.088 Euro (bei auswärtigen Studierenden 7.272 Euro) für jede Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres, die sich in Ausbildung befindet
- 1.890 Euro zusätzlich für jedes erheblich behinderte Kind
Bemessungsgrundlage
Sind einmal die Frei- und Absetzbeträge abgezogen, ergibt sich die so genannte Bemessungsgrundlage
Von dieser Bemessungsgrundlage ausgehend, wird die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern berechnet. auf der dann die Höhe der dir zustehenden Studienbeihilfe beruht. Diese zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern beträgt:
- Bis 4.725 Euro 0%
- für die nächsten 4.725 Euro (bis 9.450 Euro) 10%
- für die nächsten 6.195 Euro (bis 15.645 Euro)15%
- für die nächsten 15.315 (bis 30.960 Euro) 20%
- über 30.960 Euro 25 %
der Bemessungsgrundlage.
Achtung: Diese Frei- und Absetzbeträge werden regelmäßig nach oben revidiert.
Das bedeutet: Stelle in jedem Fall einen Antrag auf Studienbeihilfe, auch wenn du im letzten Jahr/Semester abgewiesen wurdest – unter Umständen fällst du nun nicht mehr aus dem Rahmen!
Leben deine Eltern nicht in einem gemeinsamen Haushalt, beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung die Summe der zunächst von jedem Elternteil getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen.
Die so errechnete zumutbare Unterhaltleistung deiner Eltern wird von der jeweiligen Höchststudienbeihilfe abgezogen (außer bei SelbsterhalterInnen).
Zumutbare Unterhaltsleistung des/der EhepartnerIn
Nach Abzug der Absetz- und Freibeträge ergibt sich die Bemessungsgrundlage der/des EhepartnerIn. Die zumutbare Unterhaltsleistung beträgt 30% des 3.707 Euro übersteigenden Betrages seiner/ihrer Bemessungsgrundlage. Diese verringert ebenfalls die Studienbeihilfe.
Zumutbare Eigenleistung der/des Studierenden
Du darfst bis zu 8.000 Euro im Kalenderjahr (selbstständig oder unselbstständig) vor der Steuer dazu verdienen. Diese Summe entspricht dem Bruttoeinkommen minus Sozialversicherungsbeitrag.
Jede Summe, die darüber hinaus verdient wird, fällt in die zumut-bare Eigenleistung und vermindert gleichzeitig die Studienbeihilfe Im Gegensatz zur Familienbeihilfe musst du hier allerdings nicht die gesamte erhaltene Beihilfe zurückzahlen sondern nur den Teil, den du „zu viel“ verdient hast.
Zuschläge
Studierende mit Kind erhalten einen Zuschlag von 67 Euro pro Kind. Studierende mit Behinderungen erhalten einen Zuschlag, den der/die Bundesministerin per Verordnung festlegen kann (im Moment sind dies 160 Euro pro Monat für Studierende, die blind hochgradig sehbehindert oder auf einen Rollstuhl angewiesen sind und 420 Euro pro Monat für gehörlose oder hochgradig hörbehinderte StudentInnen, Stand September 2009).
Studienzuschuss
Studierende die aufgrund ihrer sozialen Lage knapp keine Studienbeihilfe erhalten und die Studiengebühren in ihrem Hauptstudium bezahlt haben, erhalten die Studiengebühren im Rahmen des so genannten „Studienzuschusses“ rückerstattet. Dies bedeutet, sie müssen zwar zunächst überwiesen werden, werden danach jedoch refundiert.
Der Antrag auf den Studienzuschuss wird automatisch gleichzeitig mit dem Antrag auf Studienbeihilfe mitgestellt. Beträgt der errechnete Studienzuschuss weniger als 30 Euro pro Semester wird er nicht ausbezahlt (was eine unsinnige und diskriminierende Regelung darstellt).
Anspruchsdauer
Die Anspruchsdauer beträgt bei Bachelorstudien die Mindeststudiendauer (für das gesamten Studium) sowie ein Toleranzsemester.
Bei Diplomstudien beträgt die Anspruchsdauer die Mindeststudiendauer plus ein Toleranzsemester pro Studienabschnitt. Wer im ersten Abschnitt das Toleranzsemester nicht verbraucht, kann es in den zweiten Abschnitt mitnehmen. Beendest du den 1. Abschnitt nicht in der vorgeschriebenen Zeit, hast du so lange keinen Anspruch, bis du ihn beendest hast und mit dem zweiten anfängst.
Wenn du mehr als die doppelte Mindeststudiendauer plus 1 Semester für den 1. Abschnitt brauchst, hast du nie wieder Anspruch auf den Bezug von Studienbeihilfe!
Anspruchsdauer und Verlängerungsgründe
Die Anspruchsdauer wird aus folgenden Gründen verlängert:
- Krankheit
- Unabwendbares oder unvorhersehbares Ereignis zB. auch Behinderung im Studienbetrieb
- Schwangerschaft und Kinderbetreuungspflichten
- für Studierende mit mind. 50% Behinderung
- bei Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes während der Anspruchsdauer um je ein Semester für jeweils 6 Monate (also 1 Semester für den Präsenz, und 2 Semester für den Zivildienst.
- Bei ehrenamtlicher Tätigkeit als StudierendenvertreterIn (ÖH, ErstsemestrigentutorIn, HeimvertreterIn) um eine von der Tätigkeit abhängige Zeit wenn die Tätigkeit zumindest ein Semester durchgehend ausgeübt wurde.
Die Anspruchsdauer kann darüber hinaus durch den/die LeiterIn der Studienbeihilfenbehörde verlängert werden:
- bei Auslandsstudien (mind. 3 Monate)
- bei besonders aufwändigen Abschlussarbeiten
- wenn das überwiegende Ausmaß der Studienzeitüberschreitung auf einen dieser Gründe zurückzuführen ist.
Achtung: Ein Auslandssemester führt somit keineswegs automatisch zur Verlängerung des Anspruches!
Sämtliche Verlängerungsansprüche kannst du nur in der Zeit sammeln, in der Anspruch auf Studienbeihilfe besteht.
Leistungsnachweis – der „günstige Studienerfolg“
Neben der sozialen Bedürftigkeit ist auch ein günstiger Studien- erfolg als Anspruchsvoraussetzung nachzuweisen. Dieser ist abhängig vom Leistungsnachweis, einem eventuellen Studienwechsel und der Studiendauer.
Nach den ersten beiden Semestern deines Studiums ist ein Nachweis über den Studienerfolg vorzulegen. Im ersten Ausbildungsjahr reicht die Fortsetzungsbestätigung (für Uni-StudetInnen) bzw. die Aufnahme als ordentlicheR StudierendeR (an pädagogischen Hochschulen) oder die Aufnahme als Studierende in einem Fachhochschulstudiengang.
Nach zwei Semestern (im Diplom- sowie im Bachelorstudium) ist ein Nachweis von 14 Semesterwochenstunden oder 30 ECTS Punkten nachzuweisen („Günstiger Studienerfolg“) Der Nachweis muss bis spätestens zum Ende der Antragsfrist des 3. Semesters erbracht werden.
Für Studien ohne Abschnitte gilt, dass auch im 6. Semester ein Nachweis über mindestens 42 Semesterwochenstunden oder 90 ECTS Punkte zu erbringen ist, um die Studienbeihilfe weiter beziehen zu können.
Im Masterstudium (Universität wie FH) müssen nach 2 Semestern 10 Semesterwochenstunden oder 20 ECTS-Punkte, in einem Doktoratsstudium nach 2 Semestern 6 Semesterwochenstunden oder 12 ECTS-Punke nachgewiesen werden.
Wird der Leistungsnachweis nicht erbracht, geht der Anspruch auf Studienbeihilfe verloren – er kann durch erbringen des Leistungsnachweises jedoch wieder erworben werden.
Der volle Leistungsnachweis berechtigt dich zum Weiterbezug der Studienbeihilfe bis zum Ende der Anspruchsdauer für den jeweiligen Studienabschnitt, schaffst du weniger als die Hälfte, ist die Beihilfe zurück zu zahlen!!! (siehe Rückzahlung)
Achtung: Ist der erste Abschnitt erst nach mehr als der zweifachen Mindeststudiendauer plus einem Semester abgeschlossen, dann ist der Anspruch auf Stipendium für immer verloren! Es gibt somit kein Stipendium für die darauf folgenden Abschnitte.
Leistungsnachweis an Pädagogischen Hochschulen
An Pädagogischen Hochschulen müssen nach 2 Semestern positive Scheine über mindestens 30 ECTS-Punkte vorgelegt werden.
Wer sein Studium noch vor der Hochschulwerdung der PHs, also an einer pädagogischen Akademie vor 2007/2008 begonnen hat, kann den Studienerfolg auch nach der folgenden, sehr komplizierten Methode belegen:
Im 2. Semester müssen Zeugnisse im Umfang von sieben Wochenstunden aus den Pflichtgegenständen des ersten Semesters, deren Notendurchschnitt nicht schlechter als 2,5 sein darf, erbracht werden. Nach dem 2. Semester müssen 10 Wochenstunden aus dem 2. Semester mit 2,5 Notenschnitt und nach dem vierten und sechsten Semester 20 Wochenstunden(2,5 Notenschnitt) aus den jeweils vorherigen zwei Semestern nachgewiesen werden, sowie (an den Pädaks) die Zeugnisse über die Lehrübung mit einem Notenschnitt von maximal 3. Im siebten Semester kann dann noch Studienbeihilfebezogen werden, wenn die Akademie eine Bestätigung ausstellt, dass der/die Studierende an der Diplomarbeit schreibt.
Studienwechsel
Das Studium darf zweimal gewechselt werden.
Ein zulässiger Studienwechsel liegt dann vor, wenn du die vorherige Studienrichtung nicht mehr als zwei Semesterinskribiert hast. Ein Wechsel zu einem schon einmal betriebenen Studium gilt als Studienwechsel (z.B. Jus-BWL-Publizistik-Jus: der letzte Wechsel besiegelt das Ende des Studienbeihilfenanspruchs). Die Studienwechselregelung wurde entschärft, da es möglich ist, auch beieinem späteren Wechsel nochmals Studienbeihilfe zu erhalten – nämlich dann, wenn du in der neuen Studienrichtung gleich viele Semester gemeldet bist, wie in den zuvor betriebenen.
Bei einem Studienwechsel nach dem 1. Semester kann beim geforderten Leistungsnachweis (nach dem 2. Semester) der Studienerfolg je zur Hälfte aus beiden Studienrichtungen nachgewiesen werden.
Nach den ersten beiden Semestern der neuen Studienrichtung ist der geforderte Leistungsnachweis im vollen Umfang vorzulegen. Wichtig ist aber, dass du einen neuen Antrag stellst!
Nicht als Studienwechsel gelten:
Studienwechsel
- die durchein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des/der Studierenden zwingend herbeigeführt wurden (z.B. bleibende Handverletzung bei Klavierstudium, Allergie gegen bestimmte Laborstoffe bei ChemiestudentInnen).
- bei denen die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden.
Verdienstfreigrenzen
Neben dem Bezug von Studienbeihilfe kannst du 8.000 Euro jährlich dazuverdienen. Die Regelung ist allerdings nicht so strikt wie bei der Familienbeihilfe, wo sofort alles zurückgezahlt werden muss. Verdienst du mehr als 8.000 Euro erhöht dies deine „zumutbare Eigenleistung“ und vermindert somit die Studienbeihilfe, sie ist aber nicht zur Gänze verloren.
Es ist egal, wie viel du im Monat verdienst, es zählen nur die Gesamteinkünfte des Kalenderjahres.
Achtung: Arbeitslosengeld gilt als Einkommen und wird zu den Einkünften dazu gezählt. Auch Waisenpension, Kinderbetreuungsgeld, 13. und 14. Monatsgehalt zählen als Einkünfte!
Rückzahlung der Studienbeihilfe
Diese droht, wenn du nicht einmal die Hälfte des jeweils geforderten Leistungsnachweises („Mindeststudienerfolg“) erbringen kannst. Falls dir das passiert ist, kannst du um Stundung (bis zu zwei Jahre) oder um Rückzahlung in Teilbeträgen zu mindestens 70 Euro monatlich ansuchen. Die Rückforderung wird, hast du den Studienerfolg erworben, aber nicht rechtzeitig vorgelegt, auf einheitliche 180 Euro verringert.
Im Falle eines nicht zur Gänze erworbenen Studienerfolgs kann die Zahlung in 36 Teilbeträgen zu mindestens 70 Euro monatlich erbracht werden.
Zurückzuzahlen ist die Studienbeihilfe auch, wenn sie durch unrichtige oder unvollständige Angaben beim Antrag bewirkt wurde oder wenn sie trotz Ruhens (z.B. zu hoher Dazuverdienst) oder Eintritt eines gesetzlichen Erlöschungsgrunds (z.B. Studienwechsel, Studienabbruch) ausbezahlt wurde. Um eine solche Situation zu vermeiden melde bitte jede Änderung und informiere unbedingt über die Leistungsnachweise und den „günstigen Studienerfolg“.
Der `günstige Studienerfolg ´ ist jener, den du erbringen musst, um weiter Studienbeihilfe zu beziehen. Der `Mindeststudienerfolg´ ist die Hälfte des günstigen Studienerfolgs und bewahrt dich vor einer drohenden Rückzahlung. Zahlungsverpflichtungen, die nicht innerhalb von fünf Jahren ab Rechtskraft des `Bescheides über die Rückzahlung´ geleistet wurden, sind ab Rechtskraft des Rückzahlungsbescheides mit 4% zu verzinsen
Weiterführende Studien und Studienbeihilfe
Ein Doktoratsstudium kann bei einem abgeschlossenen Diplomstudium gefördert werden. Dazu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- Das Doktoratsstudium muss aufbauend auf ein Diplomstudium, Magisterstudium oder einen Fachhochschul-Studiengang betrieben werden.
- Das Doktoratsstudium muss spätestens 12 Monate nach Abschluss des vorangegangenen Studiums aufgenommen werden, wobei Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes sowie Mutterschutzzeiten nicht in die Frist eingerechnet werden.
- Das Doktoratsstudium muss vor Vollendung des 30. Lebensjahres aufgenommen werden. Ausnahmen (bis 35 Jahre) gelten für Selbsterhalter/innen und unter bestimmten Umständen Studierenden mit Kind/ern bzw. für behinderte Studierende.
- Die gesetzliche Studienzeit für den ersten Studienabschnitt eines Diplomstudiums darf um nicht mehr als das Zweifache zuzüglich eines weiteren Semesters überschritten werden
Ein Masterstudium kann bei einem abgeschlossenen Bachelorstudium unter folgenden Voraussetzungen gefördert werden:
- Das Masterstudium muss aufbauend auf ein Bachelorstudium betrieben werden.
- Das Magisterstudium muss spätestens 24 Monate nach Abschluss des vorangegangenen Studiums aufgenommen werden, wobei Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes sowie Mutterschutzzeiten nicht in die Frist eingerechnet werden.
- Das Magisterstudium muss vor Vollendung des 35. Lebensjahres aufgenommen werden.
- Die gesetzliche Studienzeit für das Bachelorstudium darf um nicht mehr als drei Semester überschritten werden.
