:: selbsterhalterinnenstipendium
Das SelbsterhalterInnenstipendium ist eine Sonderform der Studienbeihilfe, die an Personen ausgezahlt wird, die sich vor Beginn ihres Studiums „zur Gänze selbst erhalten“ haben, sprich ihr eigenes Einkommen hatten.
Wer hat Anspruch auf ein SelbsterhalterInnenstipendium?
Welche Altersgrenzen und Leistungsnachweise sind zu beachten?
Wie hoch ist das SelbsterhalterInnenstipendium?
Wieviel darf dazuverdient werden?
Wie wird das SelbsterhalterInnenstipendium beantragt?
Wer hat Anspruch?
Als SelbsterhalterIn nach StudFG gilt, wer sich vor der ersten Zuerkennung von Studienbeihilfe mindestens vier Jahre (48 Monate) zur Gänze selbst erhalten haund die jährlichen Einkünfte zumindest 7.272 Euro vor der Steuer – also brutto minus Sozialver-sicherung, Werbekosten- und Sonderausgabenpauschale – betragen haben. Eine aliquote Berechnung in Rumpfjahren ist zulässig (zB. im Jahr des Beginns der Berufstätigkeit).
Zeiten des Präsenz- bzw. Zivildienstes gelten jedenfalls als Zeiten des Selbsterhaltes, unabhängig von der Einkommenshöhe. Lehrzeiten und Zeiten, in denen WaisInnenpension bezogen wurde, sind grundsätzlich keine Zeiten des Selbsterhaltes.
Die vier Jahre mit eigenen Einkünften müssen also vor dem erstmaligen Bezug einer Studienbeihilfe liegen. Als Zeiten des Selbsterhalts gelten auch solche, in denen du z.B. Arbeitslosengeld, Karenzgeld, Notstandshilfe oder Krankengeld bezogen hast, zumindest, dann wenn über das Kalenderjahr zumindest 7.272 Euro verdient wurden.
Probleme können sich ergeben, wenn du vor Beginn des Studiums, für das du ein SelbsterhalterInnenstipendium beziehen möchtest, schon einmal inskribiert warst. Denn schon die bloße Inskription gilt bereits als Studium im Sinne des Studienförderungsgesetzes.
Altersgrenze? Studienerfolg?
Grundsätzlich muss das Studium vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen werden. Diese Grenze erhöht sich für SelbsterhalterInnen um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre selbst erhalten haben – maximal bis zum 35. Lebensjahr.
Für den günstigen Studienerfolg gelten dieselben Leistungsnachweise wie bei der Studienbeihilfe (siehe Kapitel: Studienbeihilfe), ebenso für einen eventuellen Studienwechsel.
Höhe
Die Höchstauszahlungsbetrag für SelbsterhalterInnen beträgt 679 Euro pro Monat (die Höchststudienbeihilfe von 606 Euro pro Monat valorisiert mit dem Faktor 1,12) – wenn die Familienbeihilfe von SelbsterhalterInnen nicht mehr bezogen wird, gelangt hier der gesamte Betrag zur Auszahlung.
Studierende mit Kind(ern) erhalten einen Zuschlag von 67 Euro pro Kind und Monat.
Wichtig für die Ermittlung der Auszahlungshöhe des SelbsterhalterInnenstipendiums ist, dass die soziale Bedürftigkeit und die finanzielle Situation der Eltern nicht in die Berechnung mit einbezogen wird. Grundsätzlich erhalten daher SelbsterhalterInnen die Höchstudienbeihilfe, die nur durch die folgenden Faktoren vermindert wird:
- die zumutbare Unterhaltsleistung der Ehepartnerin/des Ehepartners
- die zumutbare Eigenleistung des/der Studierenden (der „Zuverdienst“)
- die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag, falls auch noch Anspruch auf die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag besteht. (diese werden aber dann an die Eltern ausgezahlt).
Wieviel darf dazuverdient werden?
Was die Verdienstgrenze betrifft, gilt dasselbe wie für alle BezieherInnen von Studienbeihilfe. Es gibt eine Jahresgrenze in Höhe von 8.000 Euro, wenn du darüber verdienst fällt das SelbsterhalterInnenstipendium nicht zur Gänze weg, sondern verringert sich um jenen Betrag den du zuviel verdient hast.
Antrag
Der Antrag erfolgt gleich wie der Antrag auf „normale“ Studienbeihilfe bei der Studienbeihilfenbehörde, wobei die Unterlagen für Eltern und Geschwister wegfallen.
Bei der erstmaligen Antragstellung musst du zusätzlich ein Formular ausfüllen, in dem du die Zeiten deines Selbsterhalts angibst und mit deiner Unterschrift bestätigst; außerdem musst du entsprechende Nachweise über die Zeiten des Selbsterhaltes und dein jährliches Einkommen vorweisen z.B. durch Lohnzettel, Einkommenssteuerbescheide und ähnliche Bestätigungen.
