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:: kirchenaustritt

Der Eintritt ins Studium ist für viele Studierende der Anlass um aus der Kirche auszutreten. Einerseits weil die Kirchensteuer das erste Mal anklopft – viel öfter aber ist es eine bewusste

Entscheidung. Denn unabhängig vom eigenen Glauben, können sind viele mit der Institution der katholischen Kirche nicht identifizieren - einer Institution, die Homosexualität noch immer als widernatürlich betrachtet, in der Frauen als Menschen zweiter Klasse behandelt werden, in der mit heuchlerischer Doppelmoral gegen das Recht auf Abtreibung oder Verhütung gehetzt wird und die für sich den Besitz der Weisheit in Anspruch nimmt.

 

:: wo muss ich den austritt bekannt geben?

 

Der Austritt erfolgt bei der

 

  • Bezirkshauptmannschaft
  • bzw. in Statutarstädten beim Magistrat (magistratischen Bezirksamt)

jener Gemeinde in der du Hauptwohnsitz gemeldet bist

 

:: welche dokumente muss ich vorlegen?

 

  • Kirchlicher Taufschein (falls vorhanden, siehe unten),
  • Lichtbildausweis und Meldezettel
  • ev. Urkunde einer Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde)

 

:: gebühr

 

Normalerweise fallen für den Kirchenaustritt keine Gebühren an. Allerdings können – je nach Bundesland und Landesabgabenverordnung – für den entstehenden Verwaltungsaufwand (z.B. für das Erstellen eines Protokolls über den erfolgten Austritt), welcher der Behörde im Zuge des Kirchenaustritts entsteht, Amtshandlungsgebühren eingehoben werden.

 

:: zu beachten: taufschein

 

Für den Kirchenaustritt ist die Vorlage des Taufscheines nicht erforderlich. Es geht aus der Austrittsverordnung vom 18. Jänner 1869, die noch immer in Kraft ist, mit keinem Wort hervor, dass ein Taufschein vorgebracht werden muss. Auch der Verwaltungsgerichtshof (Zl: 88/10/0014 vom 21.9.1988) hat festgestellt, dass keine „Formvorschrift” bestünde, „wonach der Austrittserklärung der Taufschein oder der polizeiliche Meldezettel anzuschließen wären.”

Sollte die Behörde der Meinung sein, dass noch was fehlen würde, so hat sie dies amtswegig (= selbst) zu erheben. Leider bestehen gewisse Behörden noch immer auf dem Taufschein und ignorieren das VwGH-Urteil. Wie bei jedem Verwaltungsverfahren reicht es übrigens, den Antrag schriftlich (per eingeschriebenem Brief) einzubringen. Da es immer wieder passieren kann, dass AntragstellerInnen einfach wieder heimgeschickt wurden, wenn sie keinen Taufschein vorwiesen (in den Augen mancher grenzt das schon an Amtsmissbrauch, jedenfalls stellt es eine Schikane dar!), ist ein schriftlicher Antrag ratsam, da dieser mit Bescheid abgelehnt werden muss, was Rechtssicherheit gewährleistet.

 

Diesen Schritt ist jedoch nur dann empfehlenswert, wenn du bereit bist, den Instanzenzug anzutreten, der möglicherweise sehr langwierig wird. Wenn du dich von einem lange dauernden Verfahren nicht abschrecken läßt, ist folgendes Musterschreiben sinnvoll:

 

"Ich, ... , geboren am ..., in ... , (als ... [Mädchenname]), zeige hiermit meinen Austritt aus der ... [Religionsgemeinschaft] an.

Nachdem ich über einen Taufschein nicht verfüge, verweise ich auf das Erkenntnis des VwGH vom 21.9.1988 Zl. 88/10/0014, wonach dies kein Formgebrechen darstellt."

 

Beachte: In diesem Fall ist der Originalmeldezettel mitzuschicken (wird dir von der Behörde retourniert). Natürlich kannst du den Antrag auch dann schriftlich stellen, wenn du noch in Besitz deines Taufscheins bist. In diesem Fall musst du auch diesem mitschicken.

 

:: nicht-christliche glaubensgemeinschaften

 

Wer aus einer nicht-christlichen Glaubensgemeinschaft austreten möchte und nie eine Taufe empfangen hat, somit also auch nicht im Besitz eines Taufscheines ist, benötigt für die Austrittserklärung die beim Eintritt in die Glaubensgemeinschaft ausgestellte Bestätigung bzw. kann vor der Behörde ein mündliches Protokoll über den Austritt aus der Glaubensgemeinschaft abgeben.

 

 

Weitere Informationen, deine zuständigen Wohnsitzbehörden sowie Musterbriefe und Antworten auf FAQs findest du auf www.kirchenaustritt.at

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