:: familienbeihilfe
Die Familienbeihilfe ist neben der Studienbeihilfe eine von zwei allgemeinen Unterstützungen, sie ist allerdings nicht von der sozialen Lage abhängig, sondern wird nach dem Gieskannenprinzip verteilt. Die Familienbeihilfe soll es den Eltern erleichtern, der Unterhaltspflicht für ihre Kinder nachzukommen. Der Anspruch besteht unabhängig davon, wie viel die Eltern verdienen.
Auf dieser Seite erhältst du die Antworten auf folgende Fragen:
Wer hat Anspruch auf Familienbeihilfe?
Wie wird die Familienbeihilfe beantragt?
Wie hoch ist der Auszahlungsbetrag der Familienbeihilfe?
Welche Altersgrenze ist zu beachten?
Welche Leistungsnachweise müssen erbracht werden?
Wie lange habe ich Anspruch auf Familienbeihilfe?
Was ist bei einem Studienwechsel zu beachten?
Wieviel darf ich zur Familienbeihilfe dazuverdienen?
Wann droht eine Rückzahlung der Familienbeihilfe?
Was ist sonst noch zu beachten?
Wer hat Anspruch?
Anspruch auf die österreichische Familienbeihilfe haben:
- österreichische StaatsbürgerInnen (meistens deine Eltern), die im Inland einen Wohnsitz oder ihren ständigen Aufenthalt haben
- sowie ausländische StaatsbürgerInnen, die sich nach §8 und §9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) rechtmäßig in Österreich aufhalten
- für ihre minderjährigen Kinder (d.h. bis zum 18. Lebensjahr) und für ihre volljährigen Kinder wenn sie sich in Berufsausbildung (dies ist meist für Studierende relevant) befinden grundsätzlich bis zum 26. Lebensjahr.
In bestimmten Fällen kann für die Kinder auch bis zum 27. Lebensjahr Familienbeihilfe bezogen werden, nämlich wenn:
- Präsenz- oder Zivildienst (bei Männern) bzw. ein Ausbildungsdienst beim Österreichischen Bundesheer (bei Frauen) geleistet wurde
- das Kind vor Vollendung des 26. Lebensjahres ein Kind geboren hat oder am Tag der Vollendung des 26. Lebensjahres schwanger ist.
- eine erhebliche Behinderung vorliegt
Das gilt freilich nur, wenn sich das Kind auch noch in der Berufsausbildung befindet, und die für die Berufsausbildung maßgeblichen Bestimmungen und Leistungsnachweise eingehalten wurden (siehe dazu: Nachweise und Anspruchsdauer)
Darüber hinaus haben auch Konventionsflüchtlinge Anspruch auf Familienbeihilfe. Verheiratete Studierende haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn die Eltern noch unterhaltspflichtig sind (z.B. weil der/die EhepartnerIn sich selbst noch in Ausbildung befindet).
Wer bereits eine ausländische Beihilfe gleicher Art bezieht, hat keinen Anspruch auf die österreichische Familienbeihilfe, erhält jedoch – bei österreichischer StaatsbürgerInnenschaft – eine Ausgleichszahlung, falls die österreichische Familienbeihilfe höher wäre als die ausländische.
Wo wird die Familienbeihilfe beantragt?
Im Allgemeinen geht der Familienbeihilfenbezug nach der Schule nahtlos weiter. Wenn allerdings eine Pause eingetreten ist (z.B. durch Berufstätigkeit), ist ein Antrag beim Wohnsitzfinanzamt deiner Eltern zu stellen.
Einzureichen sind:
- ausgefülltes Formular „Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe“
- eine Kopie des Meldezettels
- eine aktuelle Fortsetzungs-bestätigung
- das letzte Studienbuchblatt
- (gegebenenfalls) Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe.
An wen wird die Familienbeihilfe überwiesen?
Die Familienbeihilfe erhält grundsätzlich jener Elternteil, der die überwiegenden Unterhaltskosten trägt. Die Familienbeihilfe (samt Kinderabsetzbetrag) wird im Normalfall vierteljährlich im Nachhinein ausbezahlt.
Als StudentIn bekommst du die Familienbeihilfe direkt, wenn du dich weitgehend selbst erhalten musst. Die Direktauszahlung muss beim Wohnsitzfinanzamt beantragt werden. Oft müssen die Eltern bestätigen, dass sie nicht ausreichend für den Unterhalt aufkommen.
Beantragst du die Direktauszahlung der Familienbeihilfe, benötigst du zusätzlich:
- Ein Beiblatt, auf dem die spezielle Situation (Selbsterhaltung) beschrieben wird
- Bestätigung der Eltern, dass sie keinen Unterhalt leisten
- Antrag auf monatliche Auszahlung der Familienbeihilfe
Das Finanzamt stellt dann (bei positiver Erledigung) einen Bescheid aus, dass die Familienbeihilfe direkt ausbezahlt wird.
Achtung: Manchmal kommt es in diesem Fall zu einer Prüfung durch das Finanzamt, wie die Kosten für den Lebensunterhalt bestritten werden. Natürlich dürfen deine eigenen Einkünfte auch in diesem Fall die Verdienstgrenze nicht übersteigen.
Höhe der Familienbeihilfe
Die Höhe der Familienbeihilfe ist von der Anzahl der Kinder und vom Alter abhängig:
- 1.-3. Lebensjahr: 105,40 Euro/Monat
- 3.-10. Lebensjahr: 112,70 Euro/Monat
- 10.-19. Lebensjahr: 130,90 Euro/Monat
- ab dem 19. Lebensjahr bis zum 26./27. Lebensjahr, wenn sich das Kind in Ausbildung befindet: 152,70 Euro/Monat
- Zuschlag für ein erheblich behindertes Kind: 138,30 Euro/Monat
- Zuschlag für das 2. Kind: 12,80 Euro/Monat
- Zuschlag für das 3. Kind: 35,00 Euro/Monat
- Zuschlag für jedes weitere Kind: 50,00 Euro/Monat
- Kinderabsetzbetrag 58,40 Euro/Monat
- Mehrkindzuschlag (ab dem 3. Kind): 36,40 Euro/Monat
- Für den Monat September wird die zustehende Familienbeihilfe (nicht aber der Kinderabsetzbetrag) in doppelter Höhe ausbezahlt.
Kinderabsetzbetrag
Gemeinsam mit der Familienbeihilfe wird automatisch der Kinderabsetzbetrag ausbezahlt. Dieser beträgt 58,40 Euro pro Monat Der Kinderabsetzbetrag steht laut derzeitiger gesetzeslage den Eltern für ihre studierenden Kinder zu. Bei einer Direktauszahlung der Familienbeihilfe an die Studierenden fällt dieser Betrag weg.
Steuerabsetzbetrag
Zu beachten bei einem Bezug der Familienbeihilfe durch die Studierenden selbst ist aber, dass nach der derzeitigen Gesetzeslage die Eltern neben dem Kinderabsetzbetrag auch den Steuerabsetzbetrag für außergewöhnliche Belastungen durch das Studium außerhalb des Wohnorts und die Wohnbeihilfe verlieren.
Mehrkindzuschlag
Familien mit mehreren Kindern wird ab dem dritten Kind ein Zuschlag von 36,40 Euro pro Monat auf die Familienbeihilfe gewährt. Dies gilt allerdings nur, sofern das zu versteuernde jährliche Familien-einkommen im vorangegangenen Jahr 55.000 Euro nicht überschritten hat. Hier ist die Familienbeihilfe ausnahmsweise nicht vom Einkommen der Eltern unabhängig.
Der Mehrkindzuschlag wird auch nicht automatisch ausgezahlt, sondern muss im Rahmen der Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung („Jahresausgleich“) beantragt werden.
Altersgrenze und Ausnahmen
Wenn du dich in einer Ausbildung befindest, können deine Eltern (oder du selbst) höchstens bis zu deinem 26. Geburtstag die Familienbeihilfe beziehen. Das heißt, mit dem Monat, in das dein 26. Geburtstag fällt, endet auch der Anspruch auf Familienbeihilfe. In den bestimmten weiter oben angeführten Fällen (Präsenz/Zivildienst abgeleitet, Kind oder Schwangerschaft, 50%ige Behinderung) wird die Familienbeihilfe bis zum 27. Geburtstag ausbezahlt.
Über den 27. Geburtstag hinaus wird die Familienbeihilfe bei jenen behinderten Studierenden ausbezahlt, die dauernd erwerbsunfähig sind.
In der Praxis ergibt sich jedoch ein anderes Bild: Der Anspruch auf Familienbeihilfe endet in den meisten Fällen schon vor dem 26. bzw. 27. Geburtstag, da zusätzlich die Mindeststudienzeit pro Abschnitt um nicht mehr als ein Semester überschritten werden darf, und eine bestimmte Leistung nachgewiesen werden muss (siehe nächster Abschnitt)
Leistungsnachweis
Nach den ersten zwei Semestern (bei erstmaliger Zulassung im Sommersemester nach drei Semestern) wird die Studienleistung vom Finanzamt geprüft.
Dazu ist die Vorlage von positiven Lehrveranstaltungszeugnissen im Ausmaß von acht Semesterwochenstunden oder 16 ECTS-Punkten (bei Zulassung im Sommersemester zwölf Semesterwochenstunden) notwendig. Gezählt werden nur Pflichtveranstaltungen oder Wahlfächer, nicht aber Ergänzungsprüfungen (wie zum Beispiel das „Kleine Latinum“ für Jus oder Medizin).
Eine Teildiplomprüfung oder ein Teilrigorosum zählt wie acht Wochenstunden. Du kannst alle Prüfungen, die bis zum 31. Oktober abgelegt wurden, einreichen.
Wenn diese Leistungen erbracht wurden, läuft die Familienbeihilfe für die Mindeststudiendauer des Studienabschnittes und ein Toleranzsemester weiter, gerechnet ab der Aufnahme des Studiums. Der Nachweiszeitraum kann aus denselben Gründen verlängert werden wie die Anspruchsdauer.
Werden die erforderlichen positiven Nachweise nicht erbracht, ruht die Familienbeihilfe ab Oktober. Der Anspruch kann wieder erworben werden indem du neuerdings die geforderten Leistungsnachweise erbringst.
In den folgenden Semestern – auch bei Studienwechseln die zu keinem Beihilfenverlsut führen – ist kein weiterer regelmäßiger Leistungsnachweis erforderlich.
Es kann sein, dass das Finanzamt stichprobenweise einen Leistungsnachweis verlangt. Auf Anfrage müssen also in jedem Fall eine Fortsetzungsbestätigung und ein Sammelzeugnis eingereicht werden. Das Sammelzeugnis muss bestätigen, dass „das Studium ernsthaft und zielgerecht“ betrieben wird.
Anspruchsdauer
Die Anspruchsdauer an den Universitäten beträgt die vorgesehene Mindeststudienzeit plus ein Toleranzsemester pro Studienabschnitt bzw. bei Studien ohne Abschnitt die mindestens 6 Semester dauern die Mindeststudiendauer plus zwei Toleranzsemester. Die Abschnitte werden getrennt betrachtet. Wenn du deinen Abschnitt in Mindeststudiendauer abgeschlossen hast, kannst du das Toleranzsemester aus diesem Abschnitt einem weiteren Studienabschnitt anrechnen. Wenn du jedoch nicht innerhalb der Zeit abschließen kannst, wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt und beginnt erst mit dem Monat wieder, in dem der Abschnitt beendet ist.
Achtung: Es erfolgt keine Zählung in Semestern (wie bei der Studienbeihilfe), sondern in Monaten. Darüber hinaus gilt nicht unbedingt die gleiche Anspruchsdauer wie bei der Studienbeihilfe.
Die vorgesehene Anspruchsdauer verlängert sich je um ein Semester durch:
- ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB. schwere Krankheit) von mindestens drei Monaten
- ein Auslandsstudium von mindestens dreimonatiger Dauer
Die vorgesehene Anspruchsdauer verlängert sich um eine jeweils vom zugrunde liegenden Verlängerungsgrund abhängige Zeit durch:
- individuell nachweisbare Studienverzögerungen
- Geburt und Pflege eines Kindes
- Ehrenamtliche Tätigkeit als StudierendenvertreterIn
Studierende können auch individuell nachweisen, dass Studienverzögerungen auf einem unabwendbaren und unvorhergesehenen Ereignis im Studien- und Prüfungsbetrieb beruhen, um in den Genuss eines weiteren Zusatzsemesters zu kommen. Hierfür notwendig sind Bestätigungen der Uni, die auf einem Formular, das auf den Finanzämtern aufliegt, zu erbringen sind.
Auch durch Geburt und Pflege eines Kindes wird die Anspruchsdauer verlängert, es können sowohl von der Mutter oder auch vom Vater Auszeiten bis zum vollendeten 2. Lebensjahr des Kindes genommen werden.
Wenn du ehrenamtlich Vertretungsarbeit für Studierende wahrnimmst (zB als MitarbeiterIn der ÖH, ErstsemestrigentutorIn oder HeimvertreterIn) erwächst dir daraus ebenso ein von der Tätigkeit abhängiger Verlängerungsgrund für den Bezug der Familienbeihilfe.
Studienwechsel
Damit es zu keinem Anspruchsverlust kommt, darf das Studium nur zweimal und nur jeweils nach höchstens zwei Semestern gewechselt werden. Der Leistungsnachweis muss jedenfalls erbracht werden. Bei einem zulässigen Wechsel beginnt die Anspruchsdauer in der Regel von neuem zu laufen. Wenn du nach einem Semester wechselst, kannst du den Leistungsnachweis aus beiden Studienrichtungen erbringen. Bei mehreren gleichzeitigen Studien ist dem Finanzamt anzugeben, welches Studium für den Familienbeihilfenbezug maßgeblich ist.
Nicht als Studienwechsel gelten:
- Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des/der Studierenden herbeigeführt wurden
- Ein Umstieg auf einen neuen Studienplan
- Ein Wechsel des Studienorts, wenn die gleiche Studienrichtung studiert wird
- Studienwechsel bei denen die gesamte Vorstudiendauer für das neue Studium angerechnet wird
Wird das Studium ein drittes Mal gewechselt besteht kein Anspruch mehr auf Familienbeihilfe. Wird das Studium erst nach dem dritten Semester gewechselt besteht erst wieder Anspruch, wenn im neuen Studium die selbe Anzahl an Semestern absolviert wurde. Diese Wartefrist kann sich verringern, falls Lehrveranstaltungen angerechnet werden.
Verdienstgrenze
Pro Kalenderjahr darfst du neben dem Bezug der Familienbeihilfe 9.000 Euro zu versteuerndes Einkommen dazuverdienen.
Es ist gleichgültig, wann du wie viel verdienst, nur insgesamt darf es um keinen Cent mehr sein als 9.000 Euro pro Jahr sein, sonst muss die gesamte bezogene Familienbeihilfe im jeweiligen Kalenderjahr zurück gezahlt werden!
Daher ist es wichtig, die Zuverdienstgrenze jedenfalls im Auge zu behalten!
Wann muss die Familienbeihilfe zurückgezahlt werden?
1. Fehlender Leistungsnachweis
Grundsätzlich ist die Familienbeihilfe bei fehlender Leistung (im Gegensatz zur Studienbeihilfe) nicht zurückzuzahlen. Eine Rückzahlung wegen mangelndem Studienerfolg droht aber dann, wenn offensichtlich ist, dass das Studium überhaupt nicht betrieben wurde, also wenn in einem Semester überhaupt keine Prüfung abgelegt wurde. In diesem Fall kann das zuständige Finanzamt die bereits geleisteten Zahlungen zurückfordern (Was es aber nicht tun muss).
2. Verdienstfreigrenze
Achtung: Wer auch nur einen Cent über 9.000 Euro Jahresverdienst kommt, muss den gesamten Betrag der Familienbeihilfe für dieses Jahr zurückerstatten.
3. Bewusster, unrechtmäßiger Bezug der Familienbeihilfe
Zusätzlich zur Rückzahlungsverpflichtung kann, wenn die Familienbeihilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig zu Unrecht bezogen wurde, eine Geldstrafe bis zu 360 Euro wegen Verwaltungsübertretung oder Arrest bis zu zwei Wochen verhängt werden.
Anspruchsverjährung
Das Recht auf Auszahlung von Familienbeihilfe aufgrund bescheinigter Ansprüche verjährt in fünf Jahren gerechnet vom Ende des Kalendermonats, für den die Familienbeihilfe gebührt hat.
Die Familienbeihilfe wird also höchstens für fünf Jahre rückwirkend von der Antragstellung gewährt.
Meldepflicht
Alles, was Auswirkungen auf die Familienbeihilfe haben könnte (z.B. Studienwechsel, Überschreitung der Verdienstgrenze etc.) sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift müssen innerhalb eines Monats dem zuständigen Finanzamt gemeldet werden.
Weitere Studien
Wenn du an dein Studium noch ein weiteres Studium anhängen willst, gilt das wie ein 3. Abschnitt für die Familienbeihilfe. Beachte aber die Altersgrenze von 26. (bzw. 27) Jahren!
