:: beschäftigungsverhältnisse
Rund 80% aller StudentInnen arbeiten neben dem Studium, um sich ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Für viele Studierende reicht auch eine geringfügige Beschäftigung nicht mehr aus, sie müssen zumindest Teilzeitbeschäftigungen nachgehen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Tendenz zu sogenannten TeilzeitstudentInnen ist steigend.
StudentInnen stellen daher am Arbeitsmarkt einen nicht zu vernachlässigenden Faktor dar. Meistens werden sie nicht fix angestellt, erhalten also auch kein 13. und 14. Monatsgehalt oder müssen ohne Zuschläge an Wochenenden arbeiten. In vielen Fällen kann es auch für StudentInnen notwendig werden sich von den Gewerkschaften oder der Arbeiterkammer vertreten zu lassen.
Zunächst einmal ist es immer wichtig zu wissen, in welcher Art von Arbeitsverhältnis du dich befindest und welche Auswirkungen dies auf Kranken- und Sozialversicherung hat.
Was ist ein echter Dienstvertrag?
Was ist ein freier Dienstvertrag?
Was bewirkt eine geringfügige Beschäftigung?
Wie kann ein Ferialjob ausgestaltet sein?
Unter welchen Umständen habe ich Anspruch auf Arbeitslosengeld?
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:: echter dienstvertrag
Ein echter Dienstvertrag (der sozusagen das „normale“/“klassische“ Arbeitsverhältnis darstellt) liegt vor, wenn auf die persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit des/der DienstnehmerIn abgezielt wird. Das heißt, hinsichtlich Arbeitsort und –zeit unterliegst du den Weisungen des/der DienstgeberIn. Außerdem werden die Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt. Die Arbeitsleistung ist auf Zeit gerichtet und nicht auf einen bestimmten Erfolg.
Ob dein Arbeitsverhältnis den Bestimmungen eines echten Dienstvertrags unterliegt, ist nicht von der Bezeichnung des Vertrages abhängig, sondern von der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses. Wenn zB ein Vertrag als Werkvertrag bezeichnet ist, die Inhalte jedoch auf einen Dienstvertrag hinweisen hast du vollen arbeitsrechtlichen Schutz. Das bedeutet, dass arbeitsrechtliche Bestimmungen, wie zum Beispiel Regelungen über Überstunden, technischen Arbeitsschutz etc. voll auf dich angewendet werden müssen.
Zwingende arbeitsrechtliche Bestimmungen können/dürfen sehr wohl zu deinen Gunsten, aber nicht zu deinem Nachteil abgeändert werden.
Der/die DienstgeberIn ist verpflichtet, dich im Falle eines echten Dienstvertrages bei der Krankenkasse anzumelden bzw. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzumelden. Die Sozialversicherungsbeiträge werden von der/dem ArbeitgeberIn abgeführt. Von deinem Bruttolohn werden also im Regelfall 17,20% (bei ArbeiterInnen) und 17,07 % (bei Angestellten) direkt einbehalten und an die Krankenkasse abgeführt.
:: freier dienstvertrag
Der freie Dienstvertrag unterscheidet sich vom Arbeitsvertrag dadurch, dass die persönliche Abhängigkeit zum/zur ArbeitsgeberIn fehlt: es gibt keine fixen Arbeitszeiten oder einen festgelegten Arbeitsort.
Vom Werkvertrag unterscheidet er sich dadurch, dass kein bestimmter Erfolg geschuldet wird. Es liegt also eine Arbeitsleistung auf Zeit vor. Ein weiterer Unterschied liegt darin, dass du deine Dienstleistungen `im wesentlichen selbst´ erbringen musst und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügst. Im Grunde ist das Arbeitsverhältnis dem echten Dienstverhältnis recht ähnlich, die meisten arbeitsrechtlichen Normen sind auf den freien Dienstvertrag aber nicht anwendbar.
Auch bei diesem Dienstverhältnis muss der/die ArbeitgeberIn dich bei der Krankenkasse an- und abmelden. Falls dein Verdienst über der Gerigfügigkeitsgrnze liegt muss er/sie die Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung einzahlen.
:: werkvertrag – neue selbstständige
Hier schuldest du ein bestimmtes Werk oder einen bestimmten Erfolg. Das Risiko trägst in diesem Fall du. Auf Grund dieser Selbstständigkeit besteht auch keine persönliche Abhängigkeit, Einbindung in den Betrieb oder fixe Arbeitszeiten.
Es existiert kein arbeitsrechtlicher Schutz. Auch um Versicherungsangelegenheiten musst du dich zur Gänze selbst kümmern (siehe: Krankenversicherung).
Das Groteske an der Sache: Du giltst als WerkvertragsnehmerIn/neueR SelbstständigeR nicht als ArbeitnehmerIn sondern als SelbstständigeR und musst dich dementsprechend nicht bei der GKK sondern bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft versichern lassen.
Es herrscht derzeit große Unsicherheit bezüglich der Einordnung von Arbeitsverhältnissen. Die Übergänge sind fließend, und auch hier gilt: die Bezeichnung des Arbeitsvertrages ist egal, wesentlich ist die tatsächliche Ausgestaltung des Dienstverhältnisses.
Es ist jedenfalls Vorsicht geboten beim Abschluss eines Vertrages. Die Tendenz bei den ArbeitgeberInnen geht in die Richtung, sämtliche Arbeitsverhältnisse als selbständig zu definieren, um Kosten (Sozialversicherung, 13./14. Gehalt) zu sparen, sprich: um soziale Kosten auf dich zu überwälzen.
Die Bewertung deines Vertrages nimmt in letzter Konsequenz die jeweilige Gebietskrankenkasse (GKK) vor. Bist du unsicher, in welche Kategorie dein Vertrag fällt, dann kannst du ihn von den GPA-StudentInnen bewerten lassen, wobei es die Erstberatung auch gratis für Nicht-Gewerkschaftsmitglieder gibt.
Infos unter www.jugend.gpa.at, bzw. 05 03 01 21 510.
:: geringfügige beschäftigung bei echtem oder freiem dienstvertrag
Wenn der Verdienst unter der so genannten „Geringfügigkeitsgrenze“ bleibt, bist du nur unfallversichert, wobei die Unfallversicherung von dem/der DienstgeberIn abgeführt wird. Dies bedeutet für dich, dass von deinem Bruttolohn nichts abgezogen wird. Eine etwaige Mitversicherung bei den Eltern bleibt bestehen. Wer mehr verdient, ist voll versichert, dies gilt auch dann, wenn du mehrere geringfügige Dienstverhältnisse eingehst, und im gesamten über die Grenze kommst. In letzterem Fall musst du allerdings die Sozialversicherungsbeiträge im nachhinein selbst bezahlen.
Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt (Stand 2009): 357,74 Euro pro Monat, bzw. 27,47 Euro pro Tag, wenn das Beschäftigungsverhältnis für eine geringere Dauer als einen Monat besteht.
:: ferialarbeit
Ferialjobs weisen kein eigenes Beschäftigungsverhältnis auf, sondern auch hier ist auf rund der jeweiligen Arbeitsbeschreibung zu beurteilen, ob du als echteR DienstnehmerIn, freieR DienstnehmerIn oder WerkvertragsnehmerIn giltst. Da Ferialjobs allerdings nur in einer bestimmten Zeit ausgeübt werden kann es sein, dass dir Lohnsteuer vom Gehalt abgezogen wird, die du aber im Jahresschnitt gar nicht zahlen müsstest. Für diese Fälle gibt es das Instrument der ArbeitnehmerInnenveranlagung, mit der du dir die zu viel bezahlte Steuer vom Finanzamt zurückholen kannst.
:: arbeitslosigkeit
Grundsätzlich sieht das Gesetz vor, dass bei echten Dienstverträgen (unselbständige Erwerbstätigkeit mit einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze) Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben wird, wenn
- du innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 52 Wochen gearbeitet hast bzw.
- falls du jünger als 25 Jahre bist innerhalb der letzten 12 Monate 26 Wochen gearbeitet hast.
Bei wiederholter Arbeitslosigkeit (also wenn du schon einmal Arbeitslosengeld in Anspruch genommen hast) ist die Anwart-schaft erfüllt, wenn du innerhalb der letzten 12 Monate insgesamt mindestens 28 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt warst.
Studierende haben grundsätzlich wenn sie weiterhin für den Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.
Die Geltendmachung des Arbeitslosengeldes muss persönlich bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice erfolgen. Die Adressen der Geschäftsstellen findest du unter www.ams.or.at.
