Momentum 09 - Freiheit
Mein Praktikum - und wo sammelst du Berufserfahrung?

Blogroll

:: sophie wollners blog

was soll das?

:: news

VSStÖ on Facebook


:: den frauen ihre rechte?!

Obwohl erstmals im Staatsgrundgesetz 1867 die gleiche Stellung aller StaatsbürgerInnen verankert wurde, sind Frauen auch heute noch allgegenwärtig von Diskriminierung betroffen. Selbst wenn bis heute schon zahlreiche Gesetze zur Gleichbehandlung von Frauen und Männern erlassen worden sind und auch die Frauenförderung verfassungsrechtlich verankert wurde, stellt sich in Anbetracht der aktuellen gesellschaftlichen Situation die Frage, inwieweit die vorherrschende Rechtspraxis und –pflege die Stellung der Frau verbessern kann.

 

:: vom formalen zum materiellen gleichheitsverständnis

:: gleichheit vor dem gesetz

In Österreich wurde erstmals im Jahr 1867 ein Grundrecht, das die Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz garantierte, verfassungsrechtlich verankert. Art 2 Staatsgrundgesetz 1867 (StGG 1867) lautete: „Vor dem Gesetz sind alle Staatsbürger gleich“. Dieser Gleichheitssatz normierte zwar die gleiche Anwendung des Rechtes auf alle StaatsbürgerInnen. Jedoch waren einfache Gesetze, die Unterschiede zwischen den Geschlechtern und Klassen machten, weiterhin zulässig. So blieben Frauen beispielsweise immer noch völlig vom Wahlrecht (das „allgemeine“ Wahlrecht für Männer wurde erst 1906, für Frauen 1918 eingeführt) und vom Hochschulzugang ausgeschlossen und waren weiterhin einem patriarchalischem Eherecht unterworfen. Dieser Widerspruch kann damit begründet werden, dass das damalige Reichsgericht (heutiger Verfassungsgerichtshof) nicht die Möglichkeit der Normenkontrolle innehatte. So konnte er zwar die gleiche Anwendung der Gesetze überprüfen, nicht aber deren Inhalte. Somit konnten die Inhalte der Gesetze nicht an diesem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz geprüft werden und waren in Folge aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht angreifbar, so lange die Gesetze auf alle Frauen und auf alle Männer gleich angewendet wurden.

 

:: gleichheit im gesetz

 

1920 wurde erstmals die Differenzierung auf Grund des Geschlechtes ausdrücklich untersagt. Art 7 Abs 1 B-VG 1920 lautete: „Alle Bundesbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt,  des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen.“

Seither sind sowohl Verwaltung als auch Gesetzgebung gleichermaßen an den Gleichheitssatz gebunden. Somit muss die einfache Gesetzgebung in der Anwendung und im Inhalt dem Gleichheitssatz entsprechen. Eine Differenzierung zwischen Männern und Frauen ist nur mehr zulässig, wenn dafür eine sachliche Rechtfertigung vorliegt.

:: gleichheit durch das gesetz

Gleichheit durch das Gesetz bedeutet, dass sich die/der GesetzgeberIn zur faktischen (materiellen) Herstellung von Gleichheit bekennt. So wurde das Prinzip der materiellen Gleichheit 1998 durch Erweiterung des Gleichheitssatzes in Art 7 B-VG in die Verfassung aufgenommen. Die Erweiterung enthält eine Staatszielbestimmung und besagt, dass sich Bund, Länder und Gemeinden zur tatsächlichen Gleichstellung von Mann und Frau bekennen. Weiters werden Maßnahmen zur Förderung der faktischen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere durch Beseitigung tatsächlich bestehender Ungleichheiten für zulässig erklärt.

 

 

:: die auslegung des gleichheitssatzes durch den verfassungsgerichtshof

 

Obwohl der österreichische Verfassungsgerichtshof (VfGH) schon seit 1920 die Möglichkeit besitzt, einfache Gesetze auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen (somit auch auf deren Übereinstimmung mit dem Gleichheitssatz) wurde die Entdiskriminierung der Rechtsordnung in den letzten Jahrzehnten nicht wesentlich vorangetrieben.

 

Diese Tatsache kann an den bestehenden Auslegungsgrundsätzen fest gemacht werden. Demnach dürfen Gesetze gleichheitswidrig sein, wenn eine sachliche Rechtfertigung vorliegt. Als sachliche Rechtfertigung werden aber auch Unterschiede im Tatsächlichen angenommen. Somit wird ein Gesetz nicht als gleichheitswidrig qualifiziert, wenn die Unterschiede auch in der Lebensrealität bestehen. Der VfGH muss dabei aber nur eine Durchschnittsbetrachtung heranziehen und kann einzelne Härtefälle außer Acht lassen.

Wenn aber auf Unterschiede im Tatsächlichen abgestellt wird, wird Recht nicht dazu beitragen können, bestehende Ungleichheiten beseitigen zu können.

:: gleichstellungsrecht auf nationaler ebene

Das 1993 erlassene Bundesgleichbehandlungsgesetz besitzt Gültigkeit für Bedienstete des Bundes und Personen, die in einem Ausbildungsverhältnis zum Bund stehen. Seit 1993 wurde dieses Gesetz mehrfach novelliert und gilt heute als europarechtskonform.

 

 

:: die quotenregelung

 

Die im Bundesgleichbehandlungsgesetz manifestierte Quotenregelung gilt für Personen, die in einem Bundesdienstverhältnis stehen und muss bei der Einstellung, beim beruflichen Aufstieg und bei der Aus- und Weiterbildung angewendet werden. Diese Vorrangregel gilt für den Fall gleicher Eignung zwischen einer Bewerberin und dem bestgeeigneten Mitbewerber. 

 

:: dabei sind folgende voraussetzungen zu beachten:

::  

:: gleiche eignung

 

Die Vorrangregelung kommt erst zur Anwendung, wenn eine Bewerberin und ein Bewerber die gleiche Eignung aufweisen. Gleiche Eignung bedeutet jedoch nicht 100 %ige Übereinstimmung in allen Eignungspunkten, sondern vielmehr das Vorliegen gleichwertiger Eignungsprofile.

:: unterrepräsentation

Weitere Voraussetzung ist die Unterrepräsentation der beschäftigten Frauen im Bereich einer Dienststelle. Liegt der Anteil von Frauen unter 40 % so ist eine Unterrepräsentation gegeben.


:: teilquote

 

Die Vorrangregel ist bis zur Erreichung der Teilquote zwingend anzuwenden. Teilquoten gelten jeweils für einen Zeitraum von zwei Jahren.

 

:: beachtung der öffnungsklausel

 

Nach der Öffnungsklausel ist der Bewerberin nur dann der Vorrang einzuräumen, wenn keine überwiegenden Gründe für den Mitbewerber vorliegen. Ein wichtiger Grund, der für den Mitbewerber sprechen würde, wäre beispielsweise eine Beeinträchtigung des Mannes, die es ihm unmöglich macht, einen anderen Job auszuüben. Gründe jedoch, die für den männlichen Bewerber sprechen, dürfen in keiner Weise mittelbare oder unmittelbare diskriminierende Wirkung auf Frauen haben. So stellt der Alleinverdienerstatus keinen relevanten Grund für die bevorzugte Einstellung des Mannes dar.

 

 

:: die rechtsdurchsetzung im bundesgleichbehandlungsgesetz

 

Eine zentrale Stellung für die Rechtsdurchsetzung hat die Gleichbehandlungskommission. Sie ist zuständig für die Erstellung von Gutachten, ob eine geschlechtsspezifische Diskriminierung vorliegt. Die Gleichbehandlungskommission wird insbesondere auf Antrag der betroffenen Frauen oder auf Antrag einer Gleichbehandlungsbeauftragten tätig.
Jedoch haben die Gutachten der Gleichbehandlungskommission keine verbindliche Wirkung. Es handelt sich nur um eine Schlichtungsstelle. Ein Gutachten der Gleichbehandlungskommission dient aber als Beweismittel bei gerichtlichen Verfahren beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht.

 

 

:: die sonderstellung der universitäten

 

Obwohl den Universitäten im Universitätsgesetz 2002 (UG02) die Vollrechtsfähigkeit zuerkannt wurde, hat das Bundesgleichbehandlungsgesetz weiterhin Geltung. Weiters sind an allen Unis Arbeitskreise für Gleichbehandlungsfragen (AKG) einzurichten. Die Aufgabe des AKG ist es geschlechtsspezifischen Diskriminierungen entgegenzuwirken und die Organe der Universitäten in Gleichbehandlungsfragen zu beraten. Bei einem Verdacht auf Diskriminierung besitzt der Arbeitskreis ein Beschwerderecht mit aufschiebender Wirkung an eine universitäre Schiedskommission.

 

Arbeitsverträge, die während eines anhängigen Verfahrens bei der Schiedskommission abgeschlossen werden, sind ungültig. Dem AKG und den Organen der Universitäten steht jedoch bei Beschwerden der Rechtsweg zum Verwaltungsgerichtshof offen. Somit ist das Rechtsschutzsystem der Unis mit einigen Kontrollinstrumenten ausgestattet.

 

 

:: gleichbehandlungsgesetz

 

Das Gleichbehandlungsgesetz soll Schutz vor verbotenen Diskriminierungen in Arbeitsverhältnissen und in der Arbeitswelt bieten. Es enthält das Gebot der Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt, sowie für alle Menschen aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihres Alters, ihrer sexuellen Orientierung oder ihrer Religion oder Weltanschauung. Weiters enthält es seit Juli 2008 das Verbot der Diskriminierung beim Zugang zu der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen.

 

 

:: gleichbehandlung in der arbeitswelt

 

Der Grundsatz der Gleichbehandlung („gleiches muss gleich, ungleiches muss ungleich behandelt werden“) in der Arbeitswelt gilt für alle Arbeitsverhältnisse, die auf privatrechtlichem Vertrag beruhen. Ausgenommen sind jedoch Dienstverhältnisse in der Land- und Forstwirtschaft sowie zum Bund, zum Land oder zu den Gemeinden. Hier gelten die Landarbeiterordnungen, das Bundesgleichbehandlungsgesetz und die Landesgleichbehandlungsgesetze.

 

Das Gleichbehandlungsgesetz umfasst sowohl das Verbot der unmittelbaren Diskriminierung (eine Person erfährt aufgrund ihres Geschlechts in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person), als auch der mittelbaren Diskriminierung. Unter mittelbarer Diskriminierung ist zu verstehen, dass eine scheinbar neutrale Regelung ein Geschlecht deutlich stärker benachteiligt, ohne dass eine sachliche Begründung vorliegt.

Weiters normiert das Gleichbehandlungsgesetz das Verbot der sexuellen Belästigung und der Belästigung aufgrund geschlechtsbezogener Verhaltensweisen.

 

:: sexuelle belästigung

 

Unter sexueller Belästigung wird ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten verstanden, das die Würde der belästigten Person beeinträchtigt und die belästigte Person das Verhalten als unangebracht, unerwünscht oder anstößig empfindet. Weiters muss dabei eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt geschaffen werden. Anders als im Strafrecht ist der Begriff sexuelle Belästigung im Gleichbehandlungsgesetz weiter gefasst, womit auch anstößige Bemerkungen und Berührungen mit sexuellem Bezug subsumierbar sind, obwohl sie nicht direkt in die Intimsphäre eingreifen.

 

Wird eine Person sexuell belästigt, hat sie das Recht auf Schadenersatz in der Höhe von mindestens 720 €. Ist jedoch nicht die/der ArbeitgeberIn die belästigende Person, sondern eine Dritte und die/der ArbeitgeberIn unterlässt die Hilfeleistung, so  kann die belästigte Person zusätzlich Schadenersatz in der Höhe von mindestens 720 € von der/dem ArbeitgeberIn verlangen.

Belästigung aufgrund geschlechtsbezogener Verhaltensweisen

 

Unter Belästigung ist ein Verhalten zu verstehen, das die Würde einer Person beeinträchtigt, sich auf das Geschlecht der belästigten Person bezieht und das für die belästigte Person unerwünscht und geeignet ist, eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt zu schaffen.

 

Ein Beispiel dafür wäre, wenn ein Arbeitgeber eine Mitarbeiterin ständig in Teambesprechungen mit abfälligen Bemerkungen über ihren vorgeblich geschlechtsbedingten Mangel an Fähigkeiten herabsetzt.

 

Wird ein/e MitarbeiterIn von der/dem ArbeitgeberIn oder einer dritten Person belästigt, hat diese gegen die/den BelästigerIn - und gegebenenfalls zusätzlich gegen die/den ArbeitgeberIn - Anspruch auf Schadenersatz in der Höhe von mindestens 400 €.

 

 

:: sanktionen

 

Als Sanktionen auf Verstöße gegen die Gleichbehandlungsgebote sieht das Gesetz in der Regel nur Schadensersatzansprüche vor. So hat eine Frau, die aufgrund ihres Geschlechts nicht befördert wurde, keinen Anspruch auf Beförderung sondern lediglich einen Anspruch auf die Zahlung der Entgeltdifferenz von mindestens drei Monatsgehältern.

Wird aber eine Person aufgrund von diskriminierenden Motiven gekündigt (zB. Schwangerschaft), so hat diese keinen Anspruch auf Schadenersatz, sondern kann die Kündigung innerhalb einer bestimmten Frist beim
Arbeitsgericht anfechten.

 

 

:: gleichstellungsrecht auf internationaler ebene

Convention on the Elimination of all Forms of Discrimination against Women (CEDAW)

 

Vor 26 Jahren hat Österreich die UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frauen (CEDAW) ratifiziert. Bei dieser Konvention handelt es sich nach wie vor um die wichtigste internationale rechtliche Grundlage zur Durchsetzung der Rechte von Frauen.

 

Was ist CEDAW?

 

CEDAW ist ohne Zweifel das wichtigste internationale Menschenrechtsinstrument für Frauen. Es stellt die bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte von Frauen detailliert in den Rahmen
zweier Vorschriften:

 

Die erste Vorschrift erfasst das Diskriminierungsverbot von Frauen auf Grund ihres Geschlechts und Familienstands.

Die zweite Vorschrift normiert das Gleichbehandlungs-, Gleichberechtigungs- und Gleichstellungsgebot mit Männern.

Demnach verpflichten sich alle Vertragsstaaten, die der CEDAW beigetreten sind, sowohl gegen sämtliche Formen von Diskriminierung gegen Frauen anzukämpfen, als auch aktiv auf eine de facto Gleichheit von Männern und Frauen hinzuwirken. Überwacht wird die Umsetzung der CEDAW durch das UN-Frauenrechtskomitee, das aus 23 Mitgliedern aus allen Kontinenten, die von den Vertragsstaaten nominiert und von diesen für jeweils vier Jahre gewählt werden, besteht. 

 

Die Mitglieder arbeiten ehrenamtlich und sind unabhängig von möglichen Weisungen der Länder, die sie nominiert haben. Bis zur Erlassung des Fakultativprotokolls 2000 war es einzelnen Frauen nicht möglich, sich bei Verletzungen ihrer Rechte an das UN-Frauenrechtskomitee zu wenden. Die Mitgliedsstaaten mussten lediglich jährlich einen schriftlichen Bericht über die Umsetzung der einzelnen Vertragsinhalte abgeben, der vom Frauenrechtskomitee geprüft und veröffentlicht wurde. Das Fakultativprotokoll 2000 ermöglicht nun ein Beschwerdeverfahren. Dabei können sich einzelne Frauen aber auch Frauengruppen an das Komitee wenden, wenn sie der Meinung sind, dass ihre Rechte vom Staat, einer privaten Person, Organisation oder einem Unternehmen verletzt worden sind und diese Vergehen im innerstaatlichen Rechtsweg nicht ausreichend geahndet wurden. Das Komitee handelt hierbei jedoch nicht als Gericht, sondern kann nur Empfehlungen aussprechen.

 

:: die entwicklung in österreich

 

Die Konvention enthält unter anderem den Auftrag, politisch zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau mit allen geeigneten Mitteln beizutragen, und erklärt vorübergehende Sondermaßnahmen zur beschleunigten Herbeiführung der faktischen Gleichberechtigung von Mann und Frau als zulässig. Österreich ist damit die völkerrechtliche Verpflichtung eingegangen, gesetzgeberische Maßnahmen zu setzen, welche dem Ziel der beschleunigten Herstellung der De-facto-Gleichstellung dienen. Die Auswirkungen der Konvention auf Artikel 7 der österreichischen Verfassung (Gleichheitsgrundsatz) blieben jedoch nicht unumstritten. Insbesondere die Förderung von Frauen durch leistungsgebundene Quotenregelungen wurde als verfassungswidriges Rechtsinstrument qualifiziert. 1993 wurden erstmals auf gesetzlicher Ebene im Gleichbehandlungsgesetz leistungsgebundene Quotenregelungen eingeführt. Seit der Verfassungsnovelle von 1998 sind Quotenregelungen hinsichtlich des Geschlechts zulässig.

 

 

:: feministische rechtskritik

 

Ein wesentlicher Punkt der feministischen Rechtskritik besteht darin, dass als Orientierungsmaßstab des Rechtes die soziale Realität des „männlichen“ Durchschnittsmenschen herangezogen wird, woran auch die formalrechtliche Gleichstellung der Geschlechter nichts geändert hat. Somit kann weiterhin die patriarchale Vorherrschaft im und durch das Recht gepflegt werden. Ein Beispiel dafür ist die Zersplitterung der Rechtsordnung in einzelne Bereiche, die nicht zusammenhängen sollen. So wird das partnerInnenschaftliche Familienmodell seit 1975 - zumindest formal - garantiert, kann aber seine Wirkung nicht entfalten, solange das Arbeitsrecht noch nach patriarchalen Gesichtspunkten ausgerichtet ist und die Lebensrealität der Frauen völlig außer Acht lässt.

Ziel der feministischen Rechtskritik ist nicht, zu leugnen, dass Recht objektiv, neutral und gerecht sein kann, sondern sie betrachtet und kritisiert die tatsächliche Umsetzung dieser Merkmale. Anders gesagt: Unser Recht ist von Männern für Männer geschrieben.

 

Denn wie kann Recht objektiv sein, wenn es die Lebensrealität von Frauen völlig unberücksichtigt lässt, und die Wahrnehmungen von unterdrückten Gruppen keine Berücksichtigung in der Rechtsetzung finden? Oder wie kann Recht tatsächlich neutral sein, wenn es nicht zu Gunsten Benachteiligter eingreift?

 

 

facebook twitter delicious digg google