:: rechtliche lage praktikum
Wie bei allen anderen Arbeitsverträgen ist auch beim Praktikum nicht die Bezeichnung ausschlaggebend sondern die tatsächliche Ausgestaltung deiner Tätigkeit. Dabei unterscheiden wir in zwei Hauptkategorien:
- Arbeitsverhältnis - Ausbildungsverhältnis
Arbeitsverhältnis
Oft werden Ferialjobs und Aushilfstätigkeiten als Praktika bezeichnet. Steht bei deinen Tätigkeiten allerdings nicht die Ausbildung sondern die Arbeitsleistung im Vordergrund so handelt es sich um ein Arbeitsverhältnis. Es handelt sich dann also nicht wirklich um ein Praktikum sondern du bist normaleR ArbeitnehmerIn. Hier gibt es noch die Unterscheidung zwischen echtem Dienstvertrag und freiem Dienstvertrag: | |||
Echter Dienstvertrag | Freier Dienstvertrag | ||
- Einordnung in die betriebliche Organisation | - geringe Einordnung in die betriebliche Organisation | ||
- persönliche Abhängigkeit (Arbeitszeit / -ort) | - geringe persönliche Abhängigkeit | ||
- wirtschaftliche Abhängigkeit | - geringe wirtschaftliche Abhängigkeit | ||
- voller arbeitsrechtlicher Schutz | - Kündigungsschutz | ||
- Jedenfalls Unfallversicherungsschutz und Vollversicherung bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze | - Jedenfalls Unfallversicherungsschutz und Vollversicherung bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze | ||
- Anspruch auf kollektivvertragliche Entlohnung | |||
- Anspruch auf Urlaub und Sonderzahlungen | |||
Ausbildungsverhältnis
Überwiegt die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten handelt es sich tatsächlich um ein Ausbildungsverhältnis. Dafür ist es notwendig, dass genügend Zeit für die Ausbildung zur Verfügung steht und dass die Mitarbeit der/des Auszubildenden im Betrieb nicht notwendig ist. Ausbildungsverhältnisse unterliegen zur Zeit leider noch keinen Arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Das bedeutet du hast keinen Anspruch auf Entgelt oder Urlaub. Hier Unterscheiden wir zwischen Praktika und Voluntariaten. | |||
Praktika | Volontariate | ||
Arbeitspflicht entsprechend dem Praktikumsvertrag | keine Arbeitspflicht | ||
Entlohnung kann vereinbart werden | Taschengeld kann vereinbart werden | ||
Unfallversicherung | Unfallversicherung | ||
Praktika die für die zukünftige Berufsausübung gesetzlich vorgeschrieben sind (zb. RechtspraktikantInnen) sind immer nach dem ASVG Vollversichert.
Von den Arbeitsrechtlichen Vorschriften unterscheiden sich die Vorgaben der Hochschulen. Im Studienplan verankerte Pflichtpraktika können sowohl in einem Ausbildungsverhältnis als auch in einem Arbeitsverhältnis absolviert werden. Wichtig ist nur, dass die geforderten Lerninhalte erfüllt werden. | |||
Bei Fragen wende dich an unsere Sozial-Info unter: | |||
